Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

396 
Nr. 46. 
Bestimmungen 
Über 
1914. 
die Beschaffenheit und Lieferung der surrogathaltigen Mecklenburgischen 
Wappenpapiere aus der Papierfabrik von F. Schoeller und Bausch in 
Neu Kaliß und die Verwendung des surrogatfreien und des surrogat- 
haltigen Schreibpapiers zu amtlichen Gebrauchszwecken. 
1. Die Papierfabrik liefert das surrogathaltige Schreibpapier nach den 
preußischen Normalien in folgenden Sorten: 
  
  
·- GewitKlelnländcets 
MB·. Klassen-Stoff-er.st«9-Bogen-l n 4.# 
2 4 rie t 
« eze-1chnung zeichen klasse eits größe (500 Bogen)) (500 Bogen) 
klasse 
em kg. M 
11 Weißes Kanzleipapier Normal ai1l 3 33 M 42 6,5 6½ 
11M desgl., mattsatiniert, für 
SchreibmaschinenNormal za II 3 33 M 42 6,5 6 90 
12 desgl. für Schreibmaschi- 
nen-Durchschläge Normal Zas I 3 33 X 42 5 6— 
12a besgl. für Schreibmaschi- 
nen-Durchschläge Normal 36 II 3 33 M 42 3,5 4.20 
13 Weißes Briefpapier Normal 3a II 3 262/2 42 6,2 5 650 
13M.|Desgl., mattsatiniert, für 
Schreibmaschinen Normal 3a II 3 262/ X 42 5,2 5 650 
  
Anmerkung: 
Stoffklasse II. 
Holzschliff, mit nicht mehr als 5% 2 
  
Paplere aus 
  
  
  
  
  
  
3Hdeern, mit Zusatz bis zu 25% Cellulose, Strohstoff, Esparto, aber frel von 
sche. 
2. Die zur Herstellung des Papiers benutzten Materialien sollen im In- 
teresse der Haltbarkeit des Papiers nur schwach gebleicht sein, wogegen hinsichtlich 
der Weiße und Reinheit des Papiers nur solche Ansprüche gestellt werden, die mit 
einer schwachen Bleiche technisch zu vereinbaren sind. 
Papier soll ferner frei von Chlor, von Säuren und überhaupt von 
Das 
allen Bestandteilen sein, welche die Dauerhaftigkeit des Papiers beeinträchtigen. 
3. Das Papier muß leimfest sein, damit es sich gut beschreibt und die Tinte 
nicht durchläßt, es soll keine hohe Glanzglätte, aber eine gut glatte Oberfläche 
ohne Glanz haben.
	        
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