Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 47. 1914. 408 
Ausführungsbestimmungen C. 
Im zweiten Abschnitt unter II (Invasionskrankheiten) Ziffer 22 ist im Abs. 1 vor 
dem letzten Worte „erforderlich“ einzuschalten: 
.„OpoPoder eine Untersuchung mit dem Trichinoskop“; 
ferner ist im Abs. 2 an Stelle des 3. Satzes zu setzen: 
„Ersteres ist anzunehmen, wenn durch die Untersuchung von 14 aus den 
Hürleren e beim Vorhandensein nur eines Zwerchfellpfeilers aus 
diesem, entnommenen Präparaten in 6 oder mehr Präparaten oder durch die 
Untersuchung von 28 aus dem Rippenteile des Zwerchfells oder den Bauch- 
muskeln entnommenen Präparaten in 12 oder mehr Präparaten Trichinen 
festgestellt sind.“ 
Ausführungsbestimmungen D. 
Im ( 18 Abs. 1 unter I B erhält der bisherige Wortlaut von „an Stelle“ bis zum 
Schlusse folgende Fassung: 
an Stelle der unschädlichen Beseitigung ist auf Antrag des Verfügungs- 
berechtigten die Wiederausfuhr solcher trichinösen Schweine zu gestatten, bei 
welchen durch die Untersuchung von 14 aus den Zwerchfellpfeilern, beim 
Vorhandensein nur eines Zwerchfellpfeilers aus diesem, entnommenen Prä- 
paraten in weniger als 6 Präparaten oder durch die Untersuchung von 28 
aus dem Rippenteile des Zwerchfells oder den Bauchmuskeln entnommenen 
Präparaten in weniger als 12 Präparaten Trichinen festgestellt sind, wenn 
das Fleisch vorher der für schwach trichinöses Fleisch von Schweinen bei 
Schlachtungen im Inland vorgeschriebenen Behandlung unterworfen ist;“ 
Anlage b zu den Ausführungsbestimmungen D (Anweisung für die Untersuchung 
des Fleisches auf Trichinen und Finnen). 
1. Im § 1 ist zwischen Abs. 1 und 2 folgender neue Absatz einzufügen: 
Jalässig ist auch die Anwendung eines Trichinoskops, das bei 
70—80facher Vergrößerung ein Gesichtsfeld von mindestens 110—115 cm 
Turchmeser gibt und gleichfalls die Objekte klar und deutlich erkennen 
t. 
2. Im § 2 werden die Worte „18 Minuten“ ersetzt durch die Worte „10 Mi- 
nuten“; außerdem erhält der § 2 die nachstehenden Zusätze: 
„Bei der Benutzung von Ersatzproben aus dem Rippenteile des Zwerch- 
-eus oder aus den Bauchmuskeln bei ganzen Schweinen oder halden u- 
bereiteten Schweinen 4 Abs. 2, § 5 att 2) sind auf die mikroskopische 
Untersuchung, einschließlich der Herstellung der Präparate, mindestens 
20 Minuten zu verwenden. 
Erfolgt die Untersuchung mit dem Trichinoskop, so sind auf die 
Untersuchung der Proben eines Schweines oder eines halben zubereiteten 
Schweines, einschließlich der Herstellung der Präparate, jedoch ausschließ- 
lich der für die Probenentnahme aufgewendeten Zeit, mindestens 6 Mi- 
nuten, bei Benutzung von Ersatzproben aus dem Rippenteile des Zwerch-
	        
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