Nr. 47. 1914. 408
Ausführungsbestimmungen C.
Im zweiten Abschnitt unter II (Invasionskrankheiten) Ziffer 22 ist im Abs. 1 vor
dem letzten Worte „erforderlich“ einzuschalten:
.„OpoPoder eine Untersuchung mit dem Trichinoskop“;
ferner ist im Abs. 2 an Stelle des 3. Satzes zu setzen:
„Ersteres ist anzunehmen, wenn durch die Untersuchung von 14 aus den
Hürleren e beim Vorhandensein nur eines Zwerchfellpfeilers aus
diesem, entnommenen Präparaten in 6 oder mehr Präparaten oder durch die
Untersuchung von 28 aus dem Rippenteile des Zwerchfells oder den Bauch-
muskeln entnommenen Präparaten in 12 oder mehr Präparaten Trichinen
festgestellt sind.“
Ausführungsbestimmungen D.
Im ( 18 Abs. 1 unter I B erhält der bisherige Wortlaut von „an Stelle“ bis zum
Schlusse folgende Fassung:
an Stelle der unschädlichen Beseitigung ist auf Antrag des Verfügungs-
berechtigten die Wiederausfuhr solcher trichinösen Schweine zu gestatten, bei
welchen durch die Untersuchung von 14 aus den Zwerchfellpfeilern, beim
Vorhandensein nur eines Zwerchfellpfeilers aus diesem, entnommenen Prä-
paraten in weniger als 6 Präparaten oder durch die Untersuchung von 28
aus dem Rippenteile des Zwerchfells oder den Bauchmuskeln entnommenen
Präparaten in weniger als 12 Präparaten Trichinen festgestellt sind, wenn
das Fleisch vorher der für schwach trichinöses Fleisch von Schweinen bei
Schlachtungen im Inland vorgeschriebenen Behandlung unterworfen ist;“
Anlage b zu den Ausführungsbestimmungen D (Anweisung für die Untersuchung
des Fleisches auf Trichinen und Finnen).
1. Im § 1 ist zwischen Abs. 1 und 2 folgender neue Absatz einzufügen:
Jalässig ist auch die Anwendung eines Trichinoskops, das bei
70—80facher Vergrößerung ein Gesichtsfeld von mindestens 110—115 cm
Turchmeser gibt und gleichfalls die Objekte klar und deutlich erkennen
t.
2. Im § 2 werden die Worte „18 Minuten“ ersetzt durch die Worte „10 Mi-
nuten“; außerdem erhält der § 2 die nachstehenden Zusätze:
„Bei der Benutzung von Ersatzproben aus dem Rippenteile des Zwerch-
-eus oder aus den Bauchmuskeln bei ganzen Schweinen oder halden u-
bereiteten Schweinen 4 Abs. 2, § 5 att 2) sind auf die mikroskopische
Untersuchung, einschließlich der Herstellung der Präparate, mindestens
20 Minuten zu verwenden.
Erfolgt die Untersuchung mit dem Trichinoskop, so sind auf die
Untersuchung der Proben eines Schweines oder eines halben zubereiteten
Schweines, einschließlich der Herstellung der Präparate, jedoch ausschließ-
lich der für die Probenentnahme aufgewendeten Zeit, mindestens 6 Mi-
nuten, bei Benutzung von Ersatzproben aus dem Rippenteile des Zwerch-