Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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Auf  dem  Blatte  oder  Artikel  des  Grundbuches  ist  die  Nummer  des  Rollenblattes
  kostenfrei  zu  vermerken.
S.  4.

Ein  Landgut  soll  in  die  Rolle  nur  dann  eingetragen  werden,  wenn  die
Voraussetzungen  des  F.  1  Absatz  2  zur  Zeit  der  Eintragung  vorhanden  sind.

Die  Eintragung  kann  nicht  aus  dem  Grunde  angefochten  werden,  weil
diese  Voraussetzungen  zur  Zeit  der  Eintragung  nicht  vorhanden  gewesen  seien.

G.  5.
Die  Eintragung  und  die  Löschung  in  der  Rolle  erfolgt  auf  Antrag  des
Eigenthümers,  welcher  über  das  Landgut  letztwillig  verfügen  kann.

F.  6.

Die  Anträge  auf  Eintragung  und  auf  Löschung  in  der  Rolle  werden  bei
dem  Amtsgerichte,  unter  Anwendung  der  99P.  32  bis  34  der  Grundbuchordnung
vom  5.  Mai  1872  (Gesetz-Samml.  S.  446),  mündlich  angebracht  oder  schriftlich
eingereicht.

Das  Amtsgericht  hat  dem  Antragsteller  mitzutheilen,  daß  die  Eintragung
und  die  Löschung  erfolgt  sei.

S.  7.

Die  Eintragung  verliert  ihre  Wirksamkeit  durch  die  Löschung.

Die  Eintragung  ist  auch  für  jeden  nachfolgenden  Eigenthümer  wirksam,
sofern  derselbe  Eigenthümer  des  ganzen  Landgutes  oder  eines  den  Voraussetzungen
des  F.  1  Absatz  2  entsprechenden  Theiles  desselben  ist.

.  S.

Bei  Grundstückserwerbungen  zu  einem  in  der  Rolle  eingetragenen  Landgute
ist  gleichzeitig  mit  der  Zuschreibung  in  dem  Grundbuche  die  Zuschreibung  auch
in  der  Rolle  zu  bewirken,  wenn  der  Erwerber  seine  entgegengesetzte  Absicht  nicht
ausdrücklich  erklärt.

Bei  Veräußerungen  eines  Theiles  von  einem  in  der  Rolle  eingetragenen
Landgute  ist  gleichzeitig  mit  der  Abschreibung  im  Grundbuche  auch  die  Löschung
des  veräußerten  Theiles  in  der  Rolle  zu  bewirken,  wenn  bei  demselben  die  Voraussetzungen
  des  F.  1  Absatz  2  nicht  zutreffen.

In  den  Fällen  dieses  Paragraphen  erfolgen  die  Zuschreibungen  und
Löschungen  in  der  Rolle  von  Amtswegen  und  kostenfrei.

S.  9.
Die  Einsicht  der  Rolle  ist  Jedem  gestattet,  welcher  nach  dem  Ermessen  des
Amtsgerichts  ein  rechtliches  Interesse  dabei  hat.
Die  Einsicht  der  Rolle  erfolgt  kostenfrei.