Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

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Tr. 49.5 1914. 
rine aufzuhalten oder ihm zu folgen, erteilt haben, oder des Komman= 
danten des Schiffes oder des Fahrzeuges, auf dem der Verlobte sich 
aufhält. 
. Die Befreiung vom Aufgebot ist zu den Eheschliehungsalten zu ver- 
merken. Sie darf nur erteilt werden, wenn im übrigen die gesetzlichen 
Erfordernisse zur Eheschließung nachgewiesen sind; insbesondere wird 
an der Verpflichtung der Militärpersonen des Friedensstandes, 
die Genehmigung ihrer Vorgesetzten zur Eheschliehung beizubringen, 
durch diese Bekanntmachung, nichts geändert. 
Die Zuständigkeit der Standesbeamten. zur Befreiung vom Aufgebote 
nach Maßgabe dieser Bekanntmachung bleibt bis zur Aufhebung der 
letzteren in Kräft. 
Schwerin, den 11. April 1913. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Justizministerium. 
Langfeld.
	        
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