Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

416 Nr. 50. 1914. 
(2) Bekanntmachung vom 23. Juli 1914, betreffend die Handhabung der 
Stromaussicht auf der Elbe. 
Die auliegende, gemeinschaftlich mit der Königlich Preußischen Elbstrom- 
bauverwaltung zu Magdeburg erlassene Bekanntmachung vom 16. d. Mts. 
wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 23. Juli 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
Im Auftrage: Lübcke. 
Bekanntmachung. 
Zur besseren Aufrechterhaltung der Ordnung im Schiffahrtsverkehr, insbesondere 
ur tunlichst beschleunigten Beseitigung von Schiffahrtsstockungen auf den, den Staaten 
Preußen und Mecklenburg gemeinsamen Elbestrecken bei Dömitz und Boizenburg haben 
ich die unterzeichneten Behörden dahin verständigt, daß die Stromaufsichtsbeamten bei 
usũbung ihres Dienstes sich, soweit erforderlich, bis zum Eintreffen des zuständigen 
Beamten gegenseitig vertreten: demgemäß sind die Preußischen Beamten auch in den 
Mecklenburgischen Stromaufsichtsstrecken und umgekehrt die Mecklenburgischen Beamten 
in den Preußischen Stromaufsichtsstrecken zum Einschreiten berechtigt. Den Anord- 
nungen dieser Beamten ist unbedingt Folge zu leisten. 
Magdeburg und Schwerin, den 16. Juli 1914. 
Der Oberpräsident. Großherzoglich Mecklenburgisches 
(Elbstrombauverwaltung.) Ministerium des Innern.
	        
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