Nr. 51. 217
Regierungs-Blatt
für das
Grohherzogtum Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1914.
Ausgegeben Schwerin, Montag, den 3. August 1914.
Inhalt:
II. Abteilung: (1) Bekanntmachung, betreffend Einfluß der Mobilmachung auf die
allgemeine Verwaltung. (2) Bekanntmachung, betreffend Erteilung der
Approbation als Arzt an Kandidaten der Medizin.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 2. August 1914, betreffend Einfluß der Mobil-
machung auf die allgemeine Verwaltung.
I nfolge der Mobilmachung sind öffentliche Beamte des Staats= und Kommunal-=
dienstes in besonders großer Zahl zur Fahne einberufen worden. Ihre Ver-
tretung in den Dienstgeschäften werden die Kollegen übernehmen müssen.
Der in gegenwärtiger Jahreszeit übliche Erholungs urlaub wird unter
den veränderten Verhältnissen zurückgenommen.
Trotzdem werden die zur Verfügung bleibenden Beamten selbst bei ange-
strengtester Tätigkeit und selbstverleugnender Hingabe an den Dienst zur ord-
nungsmäßigen Erledigung der Geschäfte und zur Erfüllung der durch den Kriegs-
zustand auch der Zivilverwaltung erwachsenen besonderen Aufgaben doch nur
unter der Voraussetzung in der Lage sein, daß sie von der Bevölkerung
verständnisvoll unterstützt werden. Dies kann insbesondere dadurch geschehen,
daß minderwichtige und solche Angelegenheiten, welche ohne Nachteil einst-
weilen zurückgestellt werden können oder für deren Erledigung eine amtliche
Mitwirkung nicht unbedingt erforderlich ist, bis auf weiteres nicht an die
Behörden oder Beamten gebracht werden.
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