Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 51. 217 
Regierungs-Blatt 
für das 
Grohherzogtum Mechlenburg-Schwerin. 
Jahrgang 1914. 
Ausgegeben Schwerin, Montag, den 3. August 1914. 
Inhalt: 
II. Abteilung: (1) Bekanntmachung, betreffend Einfluß der Mobilmachung auf die 
allgemeine Verwaltung. (2) Bekanntmachung, betreffend Erteilung der 
Approbation als Arzt an Kandidaten der Medizin. 
  
  
  
  
II. Abteilung. 
(1) Bekanntmachung vom 2. August 1914, betreffend Einfluß der Mobil- 
machung auf die allgemeine Verwaltung. 
I nfolge der Mobilmachung sind öffentliche Beamte des Staats= und Kommunal-= 
dienstes in besonders großer Zahl zur Fahne einberufen worden. Ihre Ver- 
tretung in den Dienstgeschäften werden die Kollegen übernehmen müssen. 
Der in gegenwärtiger Jahreszeit übliche Erholungs urlaub wird unter 
den veränderten Verhältnissen zurückgenommen. 
Trotzdem werden die zur Verfügung bleibenden Beamten selbst bei ange- 
strengtester Tätigkeit und selbstverleugnender Hingabe an den Dienst zur ord- 
nungsmäßigen Erledigung der Geschäfte und zur Erfüllung der durch den Kriegs- 
zustand auch der Zivilverwaltung erwachsenen besonderen Aufgaben doch nur 
unter der Voraussetzung in der Lage sein, daß sie von der Bevölkerung 
verständnisvoll unterstützt werden. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, 
daß minderwichtige und solche Angelegenheiten, welche ohne Nachteil einst- 
weilen zurückgestellt werden können oder für deren Erledigung eine amtliche 
Mitwirkung nicht unbedingt erforderlich ist, bis auf weiteres nicht an die 
Behörden oder Beamten gebracht werden. 
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