Nr. 52 1914. 421
2. Den ausländischen Arbeitern sind etwaige in ihren Händen befindliche
Waffen abzunehmen.
—. Geistige Getränke dürfen den ausländischen Arbeitern nicht verabfolgt
werden.
4. Die Ortsobrigkeiten und Gemeindevorstände haben zu veranlassen,
daß die ausländischen Arbeiter durch zuverlässige bewaffnete
Leute bewacht werden. Der Gehorsam ist auf alle Fälle zu erzwingen.
5. Der Besuch der Städte ist den auf dem Lande befindlichen auslän-
dischen Arbeitern gänzlich untersagt. Für etwa notwendige Einkäufe
in den Städten haben die ausländischen Arbeiter die Vermittlung
anderer Personen, nötigenfalls der Ortsobrigkeiten und Gemeinde-
vorstände in Anspruch zu nehmen.
6. Ausländische Arbeiter, welche sich im Lande umhertreiben, sind fest-
zunehmen.
7. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Anordnungen werden
nach Maßgabe der Bestimmungen über den Kriegszustand auf das
strengste bestraft. ,
""""·s'18:-"ZiirDurchführungbkklerBestimmungenswitdnötigenfallsdie-Gen-
darmerie,eventuelldassnächsteMilitätkommando,umHilfeleistung·«
zu ersuchen sein.
Die ausländischen Arbeiter sind von den Ortsobrigkeiten und Gemeinde-
vorständen mit den vorstehenden Bestimmungen alsbald bekannt zu machen.
Schwerin, den 3. August 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. von Meerheimb.