Nr. 54. a26
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1914.
Ausgegeben Schwerin, Dienstag, den 4. August 1914.
Inhalt:
II. Abtellung: (1) Bekanntmachung, betreffend den Verkehr mit Kraft= und Luftfahr-=zeugen.
(2) Bekanntmachung, betreffend Verkauf von Waffen. (3) Bekanntmachung,
betreffend Unterstützung der Gendarmerie. (4) Bekanntmachung,
betreffend Verbreitung von Alarmnachrichten während des
Krieges. (5) Bekanntmachung, betreffend Nachweisung von Arzten.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 4. August 1914, betreffend den Berkehr von Kraftund
Luftfahrzeugen.
I. Das Aufsteigen von nicht militärischen Luftfahrzeugen jeder Art ist bis
auf weiteres gänzlich verboten.
II. Fremde Kraftfahrzeuge sind anzuhalten, die Weiterfahrt ist erst nach
Anfrage beim Divisionskommando in Schwerin zu gestatten.
Schwerin, den 4. August 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L9. von Meerheimb.
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