Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

426  Nr.  54.  1914.

(2)  Bekanntmachung  vom  4.  August  1914,  betreffend  Verkauf  pon  Wassen.
Der  Waffenverkauf  an  Ausländer  ist  strengstens  untersagt.
Schwerin,  den  4.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  von  Meerheimb.

(3)  Bekanntmachung  vom  4.  Auguft  1914,  betressend  Unterstützung  der  Genbarmerie.

Die  Ortsobrigkeiten  der  Stand=  und  Stationsorte  der  Gendarmerie  werden
angewiesen,  der  Gendarmerie  auf  deren  Ersuchen  bewaffnete  Leute  zur  Unterstützung
  zur  Verfügung  zu  stellen.
Schwerin,  den  4.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  von  Meerheimb.

(4)  Bekanntmachung  vom  4.  August  1914,  betrefsend  Berbreitung  von  Alarmnachrichten

  während  des  Krieges.
Es  sind  seit  Ausbruch  des  Krieges  zahlreiche  unbegründete  Nachrichten  im
Publikum  verbreitet  worden,  welche  Beunruhigung  hervorgerufen  haben.  Es
muß  erwartet  werden,  daß  der  verständige  Teil  des  Publikums  gegenüber  nicht
bestätigten  Nachrichten  Zurückhaltung  übt  und  darauf  hinwirkt,  daß  derartige
Nachrichten  nicht  weiter  verbreitet  werden.

Sollte  dieser  Hinweis  nicht  genügen,  um  der  Verbreitung  unbegründeter

Alarmnachrichten  Einhalt  zu  tun,  so  haben  die  Behörden  nachdrücklich  gegen  die
Verbreiter  einzuschreiten.

Schwerin,  den  4.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  von  Meerheimb.