Wirksamkeit d. Disp -Anst.; Empfang von Arzn. und Verbandm. aus ihnen 869
der Kasse des Lazarether dasjenige eratatten, was ibre Verpflegung nach einem Durchschnittssatze
kostet. (Biehe Reglement für die Friedenrlazarethe von 1852; 8 144 b.)
2. (Erl. des Allgem. Kriegs-Depart. vom 23. Januar 1836.) Ueber die von Euer
Hochwohlgeboren unterm 30. December 1833 an das Kgl. Mil.-Oekon -Dopart. gerichtete
Anfrage: ob die Militär-Aerzte verpflichtet sind, erkrankte einjährige Freiwillige in den
Priratwohnungen unentgeltlich zu behandeln? bat des Herrn Kriegsministern Excellens
auf gehaltenen Vortrag bemerkt, dass hierunter nach den obwaltenden Umständen eine
den allgemeinen Grundsätzen und den Rücksichten der Billigkeit und Humeoität entsprechende
Ansgleichung auch ferner ebenso zu treffen sein werde, wie es so lange
Zeit hiudurch geschehen ist. Uebrigens wird in Fällen, die sich nicht anders ausgleichen
lassen, ala Regel anzunehmen sein, dass lazareth- und (im eigentlichen Sinne)
revierkranke einjährige Freiwillige Soldaten von den betreffenden Militär-Aersten von
Amtswegen ohne besondere Remuneration behandelt werden müssen; wogegen in dem
Falle, wenn lazurethkranke einjährige Freiwillige auf eigenes Ansuchen von dem Kommandenr
des Truppentheils die Erlaubniss erhalten, sich im Revier oder bei ihren Angehörigen
behandeln zu lassen, die Verpflichtung der Militär-Aerzte dem Individaum
gegenüber aufhört und nur die dienstliche Obliegenheit des periodischen Besuchs dem
Kommandenr gegenüber eintritt.
3 (Erl. d Chefs d. Mil.-Med.-Wesens vom 10. Oktober 1341.) Euer Hochwohlgeboren
für die in Ihrem gefälligen Schreiben vom 6. Oktober enthaltenen Mittheilungen
ergebenst dankend, ermangele ich nicht, auf die in demselben gestellten Fragen
Folgender ebenmässig zu erwidern: a) Ob die Militär-Behörde berechtigt oder verpflichtet
sei, einjähnge Freiwillize, es mögen dieselben Sald beziehen oder nicht, Behufa ihrer
Wiederherstellung in Erkrankungsfällen in die Militär-Lazarethe aufnehmen zu lassen,
darüber ist mir keine direkte Bestimmung bekannt, und gehört diese Angelegenheit
lediglich zur Polizei in den Troppen: indessen möchte sich die Befugniss der Militär-Behörde,
die Aufnahme Jjähriger Freiwilliger in die Militär-Lazarethe zu verfügen,
daraus entnehmen lassen, dans die einjährigen Freiwilligen. wenn sie in Krankheitsfällen,
welche bei den übrigen Militärs eine Behandlung im Lazarethe erfordern würden,
sich in ihren Wohnungen oder bei ihren Angehörigen behande!n lassen wollen, dazu erst
die Erlaubniss des ilınen vorgesetzten Truppeubefehlshabers einholen sollen. Eine nähere
Bestimmung hierüber herbeizuführen, kann ich mich nicht veranlasst finden, da, wie
schon gesagt, diese Angelegenheit zum Ressort der Militär-Behörde gehört, welche auch
ür zu sorgen haben würde, dass im Verweigerungsfalle die vorschriftsmässigen
Durchschoittskosten für die diätetische und arzneiliche Yerpflegung des Jjährigen Freiwilligen
im Lazareth eingezogen und an die Lazarethkashe abgeführt würden. — b) Ob
ljäbrige Freiwillige gezwungen werden können, die Heilung einer ansteckenden Krankkeit,
auch über ihre Dienstverpflichtungszeit hinaus, im Lazarethe abzuwarten, und ob
dieselben auf der andern Seite vor ihrer Entlassung aun dem Dienste ihre Heilang im
Larzarethe als ein Recht fordern können, hierüber hat ebenfulls vorkommenden Falles
nicht der Militär-Arzt, sondern die Militär-Behörde zu bestimmen. — c) Wenn ein einjäbriger
Freiwilliger beim Ablauf seiner Dienstverpfichtungazeit mit einer ansteckenden
Krankheit behaftet wäre und ungeheilt entlassen werden soll, so dürfte, meinem Dafürhalten
nach, nur in dem Falle der Pulizeibehörde davon Anzeige zu machen sein, wenn
der betreffonde Freiwillige ohne nähere Angehörige oder wenn zu vermuthen wire, dass
derselbe auf die Gefahr, dass Andere durch ihn angesteckt werden könnten, keine Rücksicht
nehmen möchte; im andern Falle dürfte wohl die desfallsige Anzeige an die
Eltern oder den Vormund des Freiwilligen genilgen. — d) In Bezug auf die von Ew.
etc. in Frage gestellte Verpflichtung der Militär-Aerzte zur unentgeltlichen Arztlichen
Behandlung der einjihrigen Freiwilligen theile ich Ihnen schliesslich eine Verfügung
des Kpgl. Allg. Kriegs-Depart. v. 23. Januar 1836 (a.ad 2) ergebenst mit. Nach dieser
Verfügung ist es als Regel anzunehmen, dass lazareth- und (im eigentlichen Sinne)
revierkrauke einjihrige Freiwillige von den betreffenden Militär Aerzten von Amtewegen,
ohne besondere Remuneration dafür, behandelt werden müssen. Wenn dagegen ein einjähriger
Freiwilliger an einer Krankheit leidet, die nach der Observanz im Militiir die
Aufaahme in das Lazareth erfordern würde, ihm aber auf eigenes Ansuchen von dem
Kommandeur des Truppentheils die Erlaubniss ertheilt wird, sich im Revier oder bei
seinen Angehörigen beliandeln zu lassen, so hört die Verpflichtung de» Militär-Arstes
dem Individuum gegenüber nuf und e« tritt nur dem Kommandeur gegenüber die dienstlicha
Obliegenheit des periodischen Besuches ein
4 ie vorhandenen Bestinnmungen über die Behandlung der einjährigen Freiwilligen
sind uach Vorstehendem vollkommen klar; ea bleibt nur zu erwähnen, dass die
Ober-Rechnungskammer vielfach daran erinnert hat, wie revierkranko "ein njährige
Freiwillige ans den Dispensir-Anstalten keine Arzaeien empfaugen dürfen, sondern sle
aus eigenen Mitteln beschaffen müssen.