426 Nr. 54. 1914.
(2) Bekanntmachung vom 4. August 1914, betreffend Verkauf pon Wassen.
Der Waffenverkauf an Ausländer ist strengstens untersagt.
Schwerin, den 4. August 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. von Meerheimb.
(3) Bekanntmachung vom 4. August 1914, betrefsend Unterstlitzung der Gen-
darmerie.
Die Ortsobrigkeiten der Stand= und Stationsorte der Gendarmerie werden
angewiesen, der Gendarmerie auf deren Ersuchen bewaffnete Leute zur Unter-
stützung zur Verfügung zu stellen.
Schwerin, den 4. August 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. von Meerheimb.
(4) Bekanntmachung vom 4. August 1914, betrefsend Berbreitung von Alarm-
nachrichten während des Krieges.
Es sind seit Ausbruch des Krieges zahlreiche unbegründete Nachrichten im
Publikum verbreitet worden, welche Beunruhigung hervorgerufen haben. Es
muß erwartet werden, daß der verständige Teil des Publikums gegenüber nicht
bestätigten Nachrichten Zurückhaltung übt und darauf hinwirkt, daß derartige
Nachrichten nicht weiter verbreitet werden.
Sollte dieser Hinweis nicht genügen, um der Verbreitung unbegründeter
Alarmnachrichten Einhalt zu tun, so haben die Behörden nachdrücklich gegen die
Verbreiter einzuschreiten.
Schwerin, den 4. August 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. von Meerheimb.