10 Nr. 3. 1914.
Artikel II.
Hinter dem § 7 wird die nachstehende Vorschrift eingeschaltet:
§ 7a.
1. Das in den §§ 24 und 25 der Reichsgewerbeordnung vorgeschriebene
Erfordernis behördlicher Genehmigung erstreckt sich auch auf Dampfüberhitzer-
anlagen.
2. Auf das Genehmigungsverfahren finden im allgemeinen die Vorschriften
der §§ 1 bis 7 dieser Verordnung entsprechende Anwendung.
3. Die sachverständige Prüfung des Entwurfs einer Überhitzeranlage, die
Vornahme der Bauprüfung und der Wasserdruckprobe vor der Inbetriebnahme
erfolgt jedoch nach näherer Maßgabe der Bestimmungen unter Ziffer 2 bis 8 der
zwischen den deutschen Seeuferstaaten vereinbarten Grundsätze für den Bau, die
Ausrüstung und den Betrieb von Dampfüberhitzeranlagen auf Seeschiffen (zu vgl.
die Bekanntmachung des Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 4. Fe-
bruar 1913 — Rbl. 1913 Nr. 7).
4. Für die Beschreibung und die zu erteilenden Bescheinigungen gelten die
aus den Anlagen I bis III ersichtlichen Muster.
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Artikel II.
§ 15 wird, wie folgt, abgeändert:
2. Regelmäßige Untersuchung feststehender Dampfkessel.
* 15.
1. Jede feststehende Dampfkesselanlage ist im Laufe jedes zweiten Kessel-
prüfungsjahres einer äußeren Untersuchung zu unterziehen; als Prüfungsjahr im
Sinne dieser Vorschrift gilt der Zeitraum vom 1. April bis zum 31. März des
folgenden Jahres.
2. Außerdem ist bei jedem feststehenden Dampfkessel spätestens alle 4 Jahre
eine innere Untersuchung und mindestens alle 8 Jahre eine Wasserdruckprobe
vorzunehmen.
3. Die Frist für die erste wiederholte innere Untersuchung sowie für die
erste wiederholte Wasserdruckprobe beginnt mit dem Tage der Abnahmeunter-=
suchung, welche gemäß § 12. Ziffer 6 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen
(vgl. § 7 dieser Verordnung) vor der Inbetriebnahme zu erfolgen hat.