Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 60. 1914. 453 
vor der Prüfungskommission zu Rostock abgelegt und sich hierauf wenigstens 
ein Jahr lang als Gehülfe in Apotheken praktisch betätigt haben, unter Er- 
laß des noch übrigen Teils der vorgeschriebenen Zeit der praktischen Betäti- 
gung sofort die Approbation als Apotheker erteilen. # · 
Die Approbation geschieht in der Erwartung, daß die Kandidaten, so- 
weit sie nicht in den Heeresdienst treten, den Behörden zur Verwendung an 
solchen Orten zur Verfügung stehen werden, wo eine Verstärkung des Apo- 
thekerpersonals erforderlich erscheint. 
Schwerin, den 8. August 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für 
Medizinalangelegenheiten. 
Im Auftrage: Mühlenbruch. 
(4) Bekanntmachung vom 8. August 1914, betreffend Nachweisung von 
Apothekern. 
Das pharmazeutische Institut zu Rostock ist in der Lage in Orten, wo in- 
folge der Kriegsbereitschaft ein Mangel an Apothekern besteht, den Behörden 
diejenigen Apotheker nachzuweisen, welchen auf Grund der Bekanntmachung 
vom 8. d. Mts. (Rbl. 1914 Nr. 60) jetzt vom unterzeichneten Ministerium 
die Approbation als Apotheker in der Erwartung erteilt wird, daß, wenn sie 
nicht in Heeresdienst treten, sie dort tätig werden, wo eine Verstärkung des 
Apothekenpersonals notwendig erscheint. 
Schwerin, den 8. August 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für 
Medizinalangelegenheiten. 
Im Auftrage: Mühlenbruch.
	        
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