Nr. 61. 1914. 459
die Kandidaten, soweit sie nicht heeresdienstpflichtig und fähig sind,
den Behörden zur Verwendung an solchen Orten zur Verfügung stehen
würden, in denen eine Verstärkung des ärztlichen (zahnärztlichen, tier-
ärztlichen, pharmazeutischen) Personals erforderlich erscheine.
Ferner sind die zuständigen Landeszentralbehörden — § 1 der
Prüfungsordnung für Apotheker — ermächtigt, den Kandidaten der
Pharmazie, welche nach vollständig bestandener pharmazeutischer Prüfung
mindestens ein Jahr in Apotheken sich praktisch betätigt haben, unter
Befreiung von der Ableistung des Restes der vorgeschriebenen prak-
tischen Betätigung in Apotheken die Approbation als Apotheker zu
erteilen. Auch in diesem Falle ist bei der Erteilung der Approbation
die vorgedachte protokollarische Eröffnung zu machen.
Berlin, den 7. August 1914.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Delbrück.
Entsprechende Verfügungen sind an die ärztliche, die zahnärztliche und die
pharmazeutische Prüfungskommission ergangen.
Zugleich wird auf die Bekanntmachungen vom 2. und 8. d. Mts., be-
treffend den Erlaß der praktischen Betätigung der Kandidaten der Medizin
und der Kandidaten der Pharmazie (Röbl. 1914 Nr. 51 und 60) und auf
die Bekanntmachungen vom 4. und 8. d. Mts., betreffend den Nachweis von
Arzten und Apothekern (Rbl. 1914 Nr. 54 und 60) hingewiesen. Auch er-
innert das unterzeichnete Ministerium an die Bekanntmachung vom 2. d. Mts.,
betreffend die Stellvertretung eines Apothekenvorstandes (Rbl. 1914, Amtl.
Beilage Nr. 50).
Schwerin, den 9. August 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium,
Abteilung für Medizinalangelegenheiten.
Im Auftrage: Mühlenbruch.
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