Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 8. 1914. 13 
Durchführung der regelmäßigen amtlichen Kesselprüfungen eine besondere Ge- 
währ bietet. 
5. Die Entfreiung wird durch das Regierungs-Blatt bekannt gemacht und 
den übrigen am Schiffsverkehr beteiligten Bundesregierungen mitgeteilt. 
26b. 
1. Falls ein Seedampfsschiff sowie ein Seesegelschiff oder ein Seemotorschiff, 
welches mit Hilfskesseln ausgerüstet ist, innerhalb der regelmäßigen oder der etwa 
dafür behördlich zugelassenen weiteren Fristen einen deutschen Hafen nicht an- 
läuft, so ist der leitende Maschinist des Schiffes, soweit er im Besitze mindestens 
des Patentes für Seemaschinisten II. Klasse ist, berechtigt und verpflichtet, späte- 
stens beim Anlaufen des nächsten Auslandshafens die Kessel einer entsprechenden, 
nichtamtlichen Dampf= oder inneren Untersuchung oder Wasserdruckprobe zu 
unterziehen und hiervon unter Benutzung der vorgeschriebenen Vordrucke unge- 
säumt an die Großherzogliche Technische Kommission in Schwerin Bericht zu 
erstatten. 
2. Es bleibt den Reedereien überlassen, die leitenden Maschinisten auf dem 
Wege der Dienstanweisung zu verpflichten, gegebenenfalls einen Maschinen- 
inspektor oder einen Beauftragten der Reederei zu den Untersuchungen zuzuziehen. 
Der leitende Maschinist hat eine Abschrift des Untersuchungsberichts den an Bord 
befindlichen Kesselpapieren anzufügen, ein drittes Exemplar der Reederei ein- 
zusenden. 
3. Bei der Ausführung einer Kesseluntersuchung unter Dampf sowie bei 
einer Wasserdruckprobe hat der leitende Maschinist sich eines Kontrollmanometers 
zu bedienen. 
4. Bei gutem Zustande des Kessels ist der leitende Maschinist befugt, die 
innere Untersuchung oder Wasserdruckprobe um zwei Monate über den Füällig- 
keitstermin hinauszuschieben. Die Fristverlängerung darf bei gutem Zustande des 
Kessels bis zu sechs Monaten betragen, wenn das Schiff voraussichtlich innerhalb 
dieser Zeit einen in einem deutschen Bundesstaat belegenen Hafen erreicht. 
*s 26c. 
1. Sofort nach Wiedereintreffen des Schiffes in einem zu einem deutschen 
Bundesstaat gehörigen Hafen hat der Betriebsunternehmer oder dessen Vertreter 
— unbeschadet der durch den leitenden Maschinisten vorgenommenen Unter- 
suchungen — die ordnungsmäßige amtliche Erledigung der fälligen Unter- 
suchungen bei der zuständigen Stelle des Heimathafens oder des Anlaufhafens 
zu beantragen. 
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