Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 62. 1914. 463 
wundet zeitweise in die Heimat beurlaubt wird. Wenn der Eingetretene 
verstirbt oder vermißt wird, so werden die Unterstützungen so lange gewährt, 
bis der Truppenteil, dem er angehörte, auf den Friedensfuß zurückgeführt 
oder aufgelöst wird. Der Anspruch fällt hinweg, soweit die Familien auf 
Grund der Militärversorgungsgesetze Bewilligungen erhalten. Die Anträge 
auf Bewilligung der Unterstützungen sind bei der Gemeindebehörde zu stellen. 
Für jede einzelne Familie ist ein Unterstützungsbogen nach anliegendem 
Muster anzulegen. 
In Zweifelsfällen sind die Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze 
vom 10. Mai 1892, betreffend die Unterstützung von Familien der zu Friedens- 
übungen einberufenen Mannschaften, entsprechend anzuwenden. 
Deie in Unterstützungssachen notwendig werdenden Postsendungen von oder 
an Reichs-, Staats= und Kommunalbehörden sind als portofreie Sendungen in 
Militär= und Marineangelegenheiten anzusehen. Zu den Behörden im Sinne 
dieser Bekanntmachung gehören auch die Unterstützungskommissionen. 
Schwerin, den 10. August 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. von Meerheimb. 
 
	        
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