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strafen oder der noch nicht vollstreckte Teil derselben aus Gnade erlassen
sein sollen, sofern
a) die lediglich wegen militärischer Verbrechen oder Vergehen ihnen
auferlegten Strafen insgesamt fünf Jahre,
b) die lediglich wegen gemeiner Verbrechen, Vergehen oder Uebertretungen
ihnen an erster Stelle und an Stelle der Geldstrafen auferlegten
Freiheitsstrafen insgesamt ein Jahr,
) bei dem Zusammentreffen militärischer und gemeiner Verfehlungen
die wegen letzterer verhängten oder in Ansatz gebrachten Freiheits-
strafen ein Jahr, die Freiheitsstrafen insgesamt fünf Jahre nicht
übersteigen.
Ausgeschlossen von der Begnadigung sollen jedoch diejenigen Personen
sein, welche «
1. unter der Wirkung von Ehrenstrafen stehen,
2. wegen eines mit dem Verluste der bürgerlichen Ehrenrechte bedrohten
Verbrechens oder Vergehens verurteilt sind, auch wenn auf die
Ehrenstrafe nicht erkannt ist,
3. während der Strafverbüßung, sofern diese bereits begonnen hat, oder
während einer voraufgegangenen Untersuchungshaft sich schlecht ge-
führt haben.
Diese Bestimmungen finden entsprechende Anwendung:
1. auf die von preußischen Militärgerichten verurteilten Mecklenburg-
Schwerinschen Militärpersonen in den im § 23, Absatz 1, Ziffer 2
und im §24, Satz 2 der Vereinbarung mit Preußen vom 18./30. Mai
1900 (Rbl. Nr. 24) bezeichneten Fällen,
2. auf Personen des Beurlaubtenstandes vom Feldwebel (Wachtmeister)
oder Deckoffizier abwärts, sofern sie aus Anlaß der gegenwärtigen
Mobilmachung einberufen werden und zur Einstellung gelangen.
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Schwerin, den 10. August 1914.
Friedrich Franz.
Langfeld. von Blücher. L. von Meerheimb.