Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

466 Nr. 63. 1914. 
strafen oder der noch nicht vollstreckte Teil derselben aus Gnade erlassen 
sein sollen, sofern 
a) die lediglich wegen militärischer Verbrechen oder Vergehen ihnen 
auferlegten Strafen insgesamt fünf Jahre, 
b) die lediglich wegen gemeiner Verbrechen, Vergehen oder Uebertretungen 
ihnen an erster Stelle und an Stelle der Geldstrafen auferlegten 
Freiheitsstrafen insgesamt ein Jahr, 
) bei dem Zusammentreffen militärischer und gemeiner Verfehlungen 
die wegen letzterer verhängten oder in Ansatz gebrachten Freiheits- 
strafen ein Jahr, die Freiheitsstrafen insgesamt fünf Jahre nicht 
übersteigen. 
Ausgeschlossen von der Begnadigung sollen jedoch diejenigen Personen 
sein, welche « 
1. unter der Wirkung von Ehrenstrafen stehen, 
2. wegen eines mit dem Verluste der bürgerlichen Ehrenrechte bedrohten 
Verbrechens oder Vergehens verurteilt sind, auch wenn auf die 
Ehrenstrafe nicht erkannt ist, 
3. während der Strafverbüßung, sofern diese bereits begonnen hat, oder 
während einer voraufgegangenen Untersuchungshaft sich schlecht ge- 
führt haben. 
Diese Bestimmungen finden entsprechende Anwendung: 
1. auf die von preußischen Militärgerichten verurteilten Mecklenburg- 
Schwerinschen Militärpersonen in den im § 23, Absatz 1, Ziffer 2 
und im §24, Satz 2 der Vereinbarung mit Preußen vom 18./30. Mai 
1900 (Rbl. Nr. 24) bezeichneten Fällen, 
2. auf Personen des Beurlaubtenstandes vom Feldwebel (Wachtmeister) 
oder Deckoffizier abwärts, sofern sie aus Anlaß der gegenwärtigen 
Mobilmachung einberufen werden und zur Einstellung gelangen. 
Gegeben durch Unser Staatsministerium. 
Schwerin, den 10. August 1914. 
Friedrich Franz. 
Langfeld. von Blücher. L. von Meerheimb.
	        
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