Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Ar.  64.  469

Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  12.  August  1914.

Inhalt.

II.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  ausländische  Arbeiter.  (2)  Bekanntmachung,
  betreffend  Gewährung  von  freier  Fahrt  an  Erntearbeiter  pp.
(3)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom
10.  August  1914,  betreffend  den  gnadenweisen  Erlaß  von  Freiheits=  und
Geldstrafen  in  Veranlassung  der  Mobilmachung.  (4)  Bekanntmachung,
betreffend  Vertretungsunterricht  an  Landschulen  durch  Lehrerinnen.

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  11.  August  1914,  betreffend  ausländische  Arbeiter.

Nach  der  Bekanntmachung  vom  3.  August  d.  Is.,  betreffend  ausländische
Arbeiter  unter  Ziff.  6  (Rbl.  Nr.  52),  sind  ausländische  Arbeiter,  welche  sich
im  Lande  umhertreiben,  festzunehmen.  Auf  gegebene  Veranlassung  wird  darauf
hingewiesen,  daß  die  Ortsobrigkeiten  die  auf  Grund  dieser  Vorschrift  festgenommenen
  Arbeiter  nicht  an  die  Militärbehörde  abzuliefern  haben,  sofern
nicht  besondere  Gründe  (z.  B.  Spionageverdacht)  vorliegen.  Es  liegt  vielmehr
den  Ortsobrigkeiten  ob,  diese  Leute  selbst  in  Gewahrsam  zu  behalten  bezw.
zu  Überwachen,  bis  es  gelingt,  ihnen  Arbeit  zu  verschaffen.  (Vgl.  Bekanntmachung
  (4)  vom  7.  August  d.  Is.,  Rbl.  Nr.  58.)

Wegen  der  Unterbringung  in  amtsgerichtlichen  Gefängnissen  wird  auf  die
Bekanntmachung  (4)  vom  5.  August  d.  Is.  (Rbl.  Nr.  56)  verwiesen.

Schwerin,  den  11.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  von  Meerheimb.
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