Nr. 65. 475
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Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1914.
Ansgegeben Schwerin, Donnerstag, den 13. August 1914.
Inhalt:
.I. Abteilung. (Nr. 36.) Verordnung, betreffend einen allgemeinen Gnadenerlaß.
" (Nr. 37.) Verordnung, betreffend die Notprüfungen an den höheren
Schulen.
II. Abteilung: (1) Bekanntmachung, betreffend Generalstabskarten. (2) Bekanntmachung,
betreffend Zurückstellung landsturmpflichtiger leitender Güterbeamten.
(3) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Postordnung. (4) Bekannt-
machung, betreffend die Einziehung von Kosten und anderen, dem Staate
gebührenden Geldbeträgen. (5) Bekauntmachung, betreffend die Anbe-
raumung von Versteigerungsterminen in dem Verfahren der Ver-
steigerung von Gegenständen, welche der Zwangsvollstreckung in das
unbewegliche Vermögen unterliegen.
I. Abteilung.
(Nr. 36.) Verordnung vom 11. Auguft 1914, betresfend einen allgemeinen
Gnabenerlaß.
Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Meckleuburg,
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der
Lande Rostock und Stargard Herr usw.
Wir wollen angesichts der opferwilligen Vaterlandsliebe, die das gesamte Volk
in dem uns aufgedrängten Kriege beweist, allen Personen, welche bis zum heu-
tigen Tage
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