Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr  65.  1914.  477

In  wegen  derselben  Tat  Geldstrafe  neben  Freiheitsstrafe  erkonnt,  so  ist
die  Geldstrafe  nur  dann  eerlassen,  wenn  die  Freiheitsstrafe  unter  diesen  Erlaß
fällt.  «"·-  «  «

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.
Schwerin,  den  11.  August  1914.

Eriebrich  Frauz-Langfeld.,
  von  Blücher.  L.  von  Meerheimb.

(Nr.  37.)  Verordnung  vom  11.  August  1914,  betrefsend  die  Notprüfungen  an
den  höheren  Schulen.  «

Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.

Wir  verordnen  im  Hinblick  auf  die  angeordnete  Mobilmachung  wegen  der  Prüsungen
  an  den  höheren  Schulen,  was  folgt:

1.  Mit  denjenigen  Schülern  der  Prima  einer  neunstufigen  höheren  Lehranstalt,
  welche  dieser  Klasse  mindestens  im  3.  Halbjahre  angehören,  sollen  Reifeprüfungen
  abgehalten  werden.  Bedingung  für  die  Zulassung  ist,  daß  der  Schüler
zum  Eintritt  in  den  Heeresdienst  verpflichtet  ist  oder  mit  Einwilligung  seines
gesetzlichen  Vertreters  freiwillig  in  denselben  eintreten  will  und  daß  er  für
militärtauglich  befunden  worden  ist.

2.  Denjenigen  Schülern  der  Untersekunda  einer  neunklassigen  Vollanstalt,
welche  dieser  Klasse  seit  Michaelis  1913  angehören,  kann  ein  Zeugnis  ausgestellt
werden,  durch  das  die  bedingungslose  Versetzung  nach  Obersekunda  ausgesprochen
wird.  Dieses  Zeugnis  hat  die  Bedeutung  eines  gültigen  Zeugnisses  über  die
wissenschaftliche  Befähigung  zum  einjährig-freiwilligen  Dienst.  Voraussetzung
ist,  daß  der  Schüler  das  17.  Lebensjahr  vollendet  hat,  sowie  daß  er  mit  Zustimmung
  seines  gesetzlichen  Vertreters  in  den  Heeresdienst  eintreten  will  und  für
militärtauglich  befunden  worden  ist.
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