476 Nr. 65. 1914.
I. wegen Beleidigung des Landesherrn oder eines Bundesfürsten (88 94
bis 101 RStr G.), wegen feindlicher Handlungen gegen befreundete
Staaten im Sinne der §§ 103 bis 104 RöStr#B., wegen Verbrechen
und Vergehen in Beziehung auf die Ausübung staatsbürgerlicher
Rechte (§§ 105 bis 109 RöStr G.), wegen Widerstands gegen die
Staatsgewalt (§0 110 bis 122 RStr G.), wegen Verbrechen und
Vergehen wider die öffentliche Ordnung im Sinne der §8§ 123 bis
138 RöStrG., wegen Beleidigung in den Fällen der 9§§ 196, 197
RStr G., wegen Vergehen im Sinne des § 153 der Gewerbeord-
nung, wegen einer mittels der Presse begangenen oder in dem Gesetz
über die Presse vom 7. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 65) oder in
dem Vereinsgesetz vom 19. April 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 151) unter
Strafe gestellten strafbaren Handlung
zu einer Geldstrafe, zu einer Haftstrafe, zu einer Festungshaftstrafe bis zu
zwei Jahren einschließlich oder zu einer Gefängnisstrafe bis zu zwei
Jahren einschließlich oder *
II. wegen Diebstahls oder Unterschlagung (§§ 242 bis 248 a RStrG.,
§ 138 Mil.Str G.), wegen Betrugs im Sinne des § 264 a RStrE#.,
wegen strafbaren Eigennutzes im Sinne der §§ 288, 289 RöStrG#.,
wegen Entwendung im Sinne des § 370 Ziffer 5 RStr G. oder
wegen einer in der Verordnung vom 31. Mai 1879, betreffend die
Bestrafung der Forstfrevel (Röl. Nr. 38) unter Strafe gestellten straf-
baren Handlung
zu einer Geldstrafe, zu einer Haftstrafe oder zu einer Gefängnisstrafe bis
zu drei Monaten einschließlich
von Unseren Gerichten rechtskräftig verurteilt worden sind, diese Strafen, soweit
sie noch nicht vollstreckt sind, in Gnaden hierdurch einschließlich der noch rückstän-
digen Kosten erlassen, ihnen auch die etwa aberkannten bürgerlichen Ehrenrechte
wiederverleihen.
Ist wegen einer und derselben Handlung zugleich auf Grund einer nicht
unter diesen Erlaß fallenden Vorschrift auf Strafe erkannt worden, so ist diese
Strafe erlassen, wenn sie aus dem unter diesen Erlaß fallenden Gesetze festgesetzt
ist. Ist in einem Erkenntnis auch wegen einer anderen strafbaren Handlung auf
Strafe erkannt, so ist die wegen der unter den gegenwärtigen Erlaß fallenden
Handlung eingesetzte Strafe in voller Höhe erlassen, also zum vollen Betrage von
der Gesamtstrafe abzurechnen.