Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

476 Nr. 65. 1914. 
I. wegen Beleidigung des Landesherrn oder eines Bundesfürsten (88 94 
bis 101 RStr G.), wegen feindlicher Handlungen gegen befreundete 
Staaten im Sinne der §§ 103 bis 104 RöStr#B., wegen Verbrechen 
und Vergehen in Beziehung auf die Ausübung staatsbürgerlicher 
Rechte (§§ 105 bis 109 RöStr G.), wegen Widerstands gegen die 
Staatsgewalt (§0 110 bis 122 RStr G.), wegen Verbrechen und 
Vergehen wider die öffentliche Ordnung im Sinne der §8§ 123 bis 
138 RöStrG., wegen Beleidigung in den Fällen der 9§§ 196, 197 
RStr G., wegen Vergehen im Sinne des § 153 der Gewerbeord- 
nung, wegen einer mittels der Presse begangenen oder in dem Gesetz 
über die Presse vom 7. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 65) oder in 
dem Vereinsgesetz vom 19. April 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 151) unter 
Strafe gestellten strafbaren Handlung 
zu einer Geldstrafe, zu einer Haftstrafe, zu einer Festungshaftstrafe bis zu 
zwei Jahren einschließlich oder zu einer Gefängnisstrafe bis zu zwei 
Jahren einschließlich oder * 
II. wegen Diebstahls oder Unterschlagung (§§ 242 bis 248 a RStrG., 
§ 138 Mil.Str G.), wegen Betrugs im Sinne des § 264 a RStrE#., 
wegen strafbaren Eigennutzes im Sinne der §§ 288, 289 RöStrG#., 
wegen Entwendung im Sinne des § 370 Ziffer 5 RStr G. oder 
wegen einer in der Verordnung vom 31. Mai 1879, betreffend die 
Bestrafung der Forstfrevel (Röl. Nr. 38) unter Strafe gestellten straf- 
baren Handlung 
zu einer Geldstrafe, zu einer Haftstrafe oder zu einer Gefängnisstrafe bis 
zu drei Monaten einschließlich 
von Unseren Gerichten rechtskräftig verurteilt worden sind, diese Strafen, soweit 
sie noch nicht vollstreckt sind, in Gnaden hierdurch einschließlich der noch rückstän- 
digen Kosten erlassen, ihnen auch die etwa aberkannten bürgerlichen Ehrenrechte 
wiederverleihen. 
Ist wegen einer und derselben Handlung zugleich auf Grund einer nicht 
unter diesen Erlaß fallenden Vorschrift auf Strafe erkannt worden, so ist diese 
Strafe erlassen, wenn sie aus dem unter diesen Erlaß fallenden Gesetze festgesetzt 
ist. Ist in einem Erkenntnis auch wegen einer anderen strafbaren Handlung auf 
Strafe erkannt, so ist die wegen der unter den gegenwärtigen Erlaß fallenden 
Handlung eingesetzte Strafe in voller Höhe erlassen, also zum vollen Betrage von 
der Gesamtstrafe abzurechnen.
	        
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