466 Nr. 67. 1914.
Soll die Zahlung von dritten Personen in Empfang genommen werden, so
ist eine Vollmacht beizubringen. ·
Schwerin, den 15. August 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. von Meerheimb.
(2)|Bekanmtmachung vom 15. August 1914, betreffend Bewachung von Bau-
Wetken.
Nachdem die Mobilmachung vorgeschritten ist, kann nach Mitteilung des stell-
vertretenden Königlichen Generalkommandos des IX. Armeekorps die Bewachung
von Bauwerken durch Zivilpersonen eingeschränkt oder ganz aufgehoben werden,
falls nach pflichtmäßigem Ermessen der Ortsobrigkeiten, denen die örtlichen Ver-
bältnisse genau bekannt sind, deren Bewachung in dem bisherigen Umfange nicht
mehr erforderlich erscheint.
Wegen der Einstellung der Bewachung an Eisenbahn-Bauwerken, nament-
lich an solchen Strecken, wo Militärzüge nicht verkehren, ist die Zustimmung der
betreffenden Eisenbahnverwaltung bezw. des Bahnbevollmächtigten einzuholen.
Schwerin, den 15. August 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
(5L. von Meerheimb.
(3) Bekanntmachung vom 15. August 1914, betreffend die Festsetzung von
Hüchstpreifen.
Nach Verständigung mit dem stellvertretenden Generalkommando des IX. Armee-
korps werden die Ortsobrigkeiten ermächtigt, soweit ein dringendes Er-
fordernis vorliegt, die vom kommandierenden General für den Bezirk des
IX. Armeekorps festgesetzten Höchstpreise für ihren obrigkeitlichen Bezirk außer