Nr. 70. 46
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Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1914.
Ausgegeben Schwerin, Mittwoch, den 19. August 1914.
Inhalt:
II. Abteilung. (1) u. (2) Bekanntmachungen, betreffend Familienunterstützungen. (3) Be-
kanntmachung, betreffend Erleichterung der Erlangung von Zeugnissen
über die wissenschaftliche Befähigung zum einjährig-freiwilligen Dienst.
(4) Bekanntmachung, betreffend Unterstellung der Anschlußbahn Malliß—
Conow unter die polizeilichen Bestimmungen der Eisenbahn-Bau= und
Betriebsordnung.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 15. Auguft 1914, betreffend Familienunterstützungen.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 10. August d. Is., betreffend
Familienunterstützungen (Rbl. Nr. 62) wird darauf hingewiesen, daß hinsichtlich
der zur Fahne einberufenen, in Reichsbetrieben, in Preußischen Staatsbetrieben
und in der Großherzoglichen Verwaltung dauernd beschäftigten, nicht
beamteten Angestellten und Arbeiter seitens der in Betracht kommenden Ver-
waltungen eine Fürsorge während des Krieges stattfinden soll. Z
Bei Einberufung von Arbeitern und sonstigen in einem Arbeiter= oder
Unterbeamten ähnlichen Verhältnis befindlichen Lohnempfängern sollen bis auf
weiteres den Angehörigen Beihilfen nach Maßgabe des Bedürfnisses bis höchstens
25% des Lohnes des Einberufenen für die zurückbleibende Ehefrau, sowie bis
höchstens 6% des Lohnes für jedes eheliche und den ehelichen gesetzlich gleich-
stehende Kind unter 15 Jahren, zusammen aber bis höchstens 50 % des Lohnes
gewährt werden. Nach Maßgabe dieses Grundsatzes werden von den zuständigen
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