Nr. 71. 1914. 499
Die Aussagen der sich meldenden Beteiligten und etwaiger Augenzeugen
sind zu förmlichem Protokoll entgegenzunehmen und durch eidesstattliche Ver-
sicherungen zu bekräftigen. 6
Für das Gebiet der Ritterschaft werden die durch die Bekanntmachung vom
6. d. Mts. (Amtl. Beil. Nr. 54 S. 293) bestellten Landesherrlichen Kommissare
ermächtigt und beauftragt, die Vernehmungen vorzunehmen und die Verhand-
lungen hierher einzureichen.
Schwerin, den 19. August 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches. Ministertum des Innern.
L. vonMeerheimb.
Aufruf.
Durch die deutsche Presse gehen zahlreiche Nachrichten über Gewalttätigkeiten,
denen * Landsleute an Leben, Leib und Gut in den ersten Tagen des August
dieses Jahres in Belgien ausgesetzt gewesen sind. Das öffentliche Interesse erforderi,
daß amilich festgestellt werde, inwieweit diese Nachrichten auf Wahrheit beruhen.
Es ergeht daher hiermit an alle diejenigen, welche aus eigener Wahrnehmung
Mißhandlungen oder Gransamkeiten der belgischen Bevölkerung und Behörden gegen
deutsche Reichsangehörige oder Angriffe auf ihr Eigentum bezeugen können, die Auf-
forderung, ihre Wahrnehmungen bei der Polizeibehörde ihres Aufenthaltsortes zu Pro-
klokoll zu geben. Die Landesregierungen sind ersucht worden, die Ortsbehörden mit
der Entgegennahme der Bekundungen zu beauftragen und die Protokolle an das Reichs-
amt des Innern gelangen zu lassen.
Von der patriotischen Gesinnung und der Wahrheitsliebe des deutschen Volkes
wird erwartet, daß alle diejenigen, aber auch nur diejenigen, die wesentliche Mit-
teilungen aus eigener Wahrnehmung zu machen haben oder zuverlässige briefliche Nach-
richten erhalten haben dieser Aufforderung bereitwillig Folge leisten.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
(4) Bekanntmachung vom 17. Auguft 1914, betreffend den Wechsel= und Scheck-
protest.
Für die Dauer des Kriegszustandes bestimmt das unterzeichnete Ministerium
für die von Gerichtsschreibern aufzunehmenden Wechsel= und Scheckproteste
folgendes: