Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 72. boi 
Regierungs-Blatt 
für daß 
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin. 
Jahrgang 1914. 
Ausgegeben Schwerin, Donnerstag, den 20. August 1914. 
  
Inhalt. « 
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend den Aufruf des unausgebildeten Land- 
« sturms. « - 
  
II. Abteilung. 
(1) Bekanntmachung vom 19. Auguft 1914, betresfend den Aufruf des unaus- 
gebilbeten Landsturms. 
Unter Bezugnahme auf die nachstehend abgedruckte Bekanntmachung des stell- 
vertretenden Königlichen Generalkommandos des IX. Armeekorps, betreffend 
den Aufruf des unausgebildeten Landsturms, werden die Ortsobrigkeiten bezw. 
Gemeindevorstände und Ortsvorsteher angewiesen, die Landsturmrollen (siehe 
das in der Anlage 4 abgedruckte Muster) vorschriftsmäßig anzulegen und mit 
größter Beschleunigung an den Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission ein- 
zureichen. 
Die sorgfältigste Beachtung der über die Einberufung des unausgebildeten 
Landsturms bestehenden Vorschriften wird den Ortsbehörden zur Pflicht ge- 
macht; vgl. § 101 ff. der Wehrordnung und Mobilmachungsanweisung für die 
Gemeindevorsteher im Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin, Neudruck 1911, 
Seite 27 bis 29. 
Schwerin, den 19. August 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
Im Auftrage: Lübcke. 
113
	        
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