Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

512  Nr.  75.  1914.

Sofern  ein  solcher  Gewerbetreibender  nach  dem  Aufhören  seines  Militärdienstes
  für  den  Rest  des  laufenden  Jahres  das  frühere  wanderscheinsteuerpflichtige
  Gewerbe  fortsetzen  will,  so  kann  ihm  nach  Entrichtung  desjenigen
Steuerbetrages,  welcher  nach  dem  Wandersteuerschein  auf  die  noch  übrigen
vollen  Monate  des  Jahres  entfällt,  der  alte  Wandersteuerschein  zurülckgegeben
  werden.

Schwerin,  den  22.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Finanzministertum.
v.  Blücher.