512 Nr. 75. 1914.
Sofern ein solcher Gewerbetreibender nach dem Aufhören seines Militärdienstes
für den Rest des laufenden Jahres das frühere wanderscheinsteuerpflichtige
Gewerbe fortsetzen will, so kann ihm nach Entrichtung desjenigen
Steuerbetrages, welcher nach dem Wandersteuerschein auf die noch übrigen
vollen Monate des Jahres entfällt, der alte Wandersteuerschein zurülckgegeben
werden.
Schwerin, den 22. August 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Finanzministertum.
v. Blücher.