Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

614  Nr.  76.  1914.

Es  wird  noch  besonders  hervorgehoben,  daß  alle  Nachrichten  über  Schifffahrtsbewegungen
  und  unsere  Marine  solange  zu  unterdrücken  sind,  bis  sie  amtlich
  beglaubigt  durch  das  Wolffsche  Telegraphenbureau  erscheinen.

Schwerin,  den  25.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
(2)  Bekanntmachung  vom  25.  August  1914,  betreffend  Melbung  Berwundeter.

ach  Anordnung  des  Großherzoglichen  Kontingents-Kom  dos  haben  Verwundete,
  welche  in  die  Heimat  zurückkehren  und  in  Privatpflege  ausgenommen
werden,  in  Garnisonstädten  sich  schriftlich  oder  durch  ihre  Angehörigen  bei  dem
Garnisonkommando  oder  in  Orten  ohne  Garnison  bei  der  Polizeibehörde  zu

melden.
Die  Ortspolizeibehörden  werden  angewiesen,  die  an  sie  gelangenden  Meldungen

  an  das  zuständige  Bezirkskommando  weiter  zu  geben.
Schwerin,  den  25.  August  1914.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Lübczke.

 

 

(3)  Bekanntmachung  vom  25.  August  1914,  betressend  Gnadenerweise  flr
Landsturmpflichtige,  die  in  das  deutsche  Heer  oder  die  Kaiserliche  Marine  eingestellt
  sind.
enn  auch  die  Verordnung  vom  10.  August  d.  Is.  (Rbl.  Nr.  63)  sich  nicht  auf
Landsturmpflichtige  bezieht,  so  verdienen  doch  Personen,  die  auf  Grund  ihrer
Landsturmpflicht  in  das  deutsche  Heer  oder  die  Kaiserliche  Marine  eingestellt
werden,  dieselbe  Berücksichtigung  wie  die  Personen  des  Beurlaubtenstandes.  Deshalb
  bestimmt  das  unterzeichnete  Ministerium  folgendes:

Wenn  eine  Person,  die  auf  Grund  ihrer  Landsturmpflicht  eingestellt  wurde,
vor  dem  Tage  ihrer  Einstellung  wegen  einer  vor  dem  1.  August  1914  begangenen
  Straftat  rechtskräftig  zu  einer  in  den  Rahmen  der  Verordnung  vom
10.  August  d.  Is.  fallenden  Strafe  verurteilt  worden  ist,  so  hat  die  Strafvollstreckungsbehörde
  alsbald  nach  bekanntgewordener  Einstellung  wegen  Bewilli-