Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  76.:  1914.  515.

gung  eines  Gnadenerweises  unter  Benutzung  des  Formulars  für  Gnadenberichte
kurz  zu  berichten.  Wenn  noch  nicht  feststeht,  ob  ein  Verurteilter  eingestellt  wird,
so  ist  die  Strafvollstreckung  um  deswillen  weder  aufzuschieben  noch  zu  unterbrechen.
  Verurteilten,  deren  Strafen  in  den  Kreis  der  Verordnung  vom
10.  d.  Mts.  fallen,  ist  aber  von  Amts  wegen  Strafurlaub  oder  Strafaufschub
insoweit  zu  bewilligen,  als  es  für  ihre  Anmeldung,  ihre  Musterung,  ihre  Einstellung
  und  für  die  Erfüllung  der  Dienstpflicht  erforderlich  ist;  die  Strafvollstrechungsbehörde
  hat  sich  zu  diesem  Zwecke  mit  dem  zuständigen  Bezirkskommando
in  Verbindung  zu  setzen.  Die  Gefängnisvorstände  haben  den  Strafvollstreckungsbehörden
  Mitteilung  zu  machen,  wenn  die  vorstehenden  Bestimmungen  auf  einen
Insassen  ihres  Gefängnisses  anwendlich  sind.

In  gleicher  Weise  ist  zu  verfahren,  wenn  Personen  des  Beurlaubtenstandes
von  dem  in  der  Verordnung  vom  10.  August  1914  gewährten  Gnadenerlasse  um
deswillen  nicht  betroffen  werden,  weil  das  Urteil  wegen  einer  vor  dem  1.  August
1914  begangenen  Straftat  am  10.  August  noch  nicht  rechtskräftig  war.

Schwerin,  den  25.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Justizministerium.
Langfeld.