Nr. 83. 535
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Meckhlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1914.
Ausgegeben Schwerin, Mittwoch, den 2. September 1914.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend schwerkranke Angehörige der Heeresverwaltung
auf dem Marsche.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 1. September 1914, betrefsend schwerkranke Angebörige
der Heeresverwaltung auf dem Marsche.
Nach Ziffer 60 der Kriegs-Sanitätsordnung werden Schwerkranke in
das nächste stehende Militärlazarett (Kriegs-, Etappen-, Orts-, Seuchenlazarett)
oder in Ermangelung solcher in das nächste Krankenhaus geschafft, im Notfalle
der Ortsbehörde übergeben. ·
Die Ortsbehörden werden darauf hingewiesen, daß sie nach 8 21,4 der
Friedens-Sanitätsordnung bis zum Eintritt der Transportfähigkeit zur Fürsorge
für diese Kranken verpflichtet sind; alsdann erfolgt die Überweisung
der Kranken in das nächste Militärlazarett.
Fur die Kriegsverhältnisse ist noch zu beachten, daß die Ortsbehörde von der
Übernahme solcher Kranken der nächsten Etappenbehörde sofort Mitteilung
zu machen hat.
Schwerin, den 1. September 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
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