Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  83.  535

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Meckhlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  2.  September  1914.
Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  schwerkranke  Angehörige  der  Heeresverwaltung
  auf  dem  Marsche.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  1.  September  1914,  betrefsend  schwerkranke  Angebörige
  der  Heeresverwaltung  auf  dem  Marsche.
Nach  Ziffer  60  der  Kriegs-Sanitätsordnung  werden  Schwerkranke  in
das  nächste  stehende  Militärlazarett  (Kriegs-,  Etappen-,  Orts-,  Seuchenlazarett)
oder  in  Ermangelung  solcher  in  das  nächste  Krankenhaus  geschafft,  im  Notfalle
  der  Ortsbehörde  übergeben.  ·
Die  Ortsbehörden  werden  darauf  hingewiesen,  daß  sie  nach  8  21,4  der
Friedens-Sanitätsordnung  bis  zum  Eintritt  der  Transportfähigkeit  zur  Fürsorge
  für  diese  Kranken  verpflichtet  sind;  alsdann  erfolgt  die  Überweisung
der  Kranken  in  das  nächste  Militärlazarett.
Fur  die  Kriegsverhältnisse  ist  noch  zu  beachten,  daß  die  Ortsbehörde  von  der
Übernahme  solcher  Kranken  der  nächsten  Etappenbehörde  sofort  Mitteilung
zu  machen  hat.
Schwerin,  den  1.  September  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
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