Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

538  Nr.  85.  1914.

8  2.

Personen  unter  16  Jahren  dürfen,  auch  wenn  sie  sich  in  Begleitung  Erwachsener
  befinden,  nur  zu  solchen  Lichtspielvorführungen  zugelassen  werden,  die
für  Kinder  besonders  veranstaltet  werden.

Diese  Vorstellungen  müssen  sowohl  an  den  Eingängen  des  Zuschauerraums,
als  auch  an  der  Kasse  durch  Aushänge  als  „Kindervorstellungen“  angekündigt
werden  und  sind  spätestens  um  7  Uhr  abends  zu  schließen.  Nach  Schluß  der  Vorstellungen
  hat  eine  Pause  von  mindestens  15  Minuten  einzutreten,  während
welcher  der  Zuschauerraum  gänzlich  zu  entleeren  ist.

Bei  allen  anderen  öffentlichen  Vorstellungen  sind  an  den  in  Absatz  2  bezeichneten
  Stellen  Aushänge  mit  der  Aufschrift  „Personen  unter  16  Jahren  ist  der
Zutritt  verboten“  anzubringen.

Die  in  Absatz  2  und  3  vorgeschriebenen  Aushänge  müssen  deutlich  lesbar
sein  und  eine  Buchstabengröße  von  mindestens  5  cm  aufweisen.

Bei  Lichtspielvorführungen,  die  mit  Vorträgen  vaterländischen,  religiösen
oder  belehrenden  Inhalts  verbunden  sind,  kann  die  Ortsobrigkeit  auf  Antrag
Entfreiung  von  den  vorstehenden  Vorschriften  erteilen.

83.

In  den  Kindervorstellungen  dürfen  keine  Darbietungen  (Bilder,  Mufikstücke
und  dergl.)  vorgeführt  werden,  die  nicht  vorher  von  der  Ortsobrigkeit  geprüft  und
zugelassen  worden  sind.  Von  den  Vorführungen  in  den  Kindervorstellungen  sind
insbesondere  alle  Bilder  auszuschließen,  von  denen  eine  ungünstige  Einwirkung
auf  die  Anschauungen  der  Kinder  befürchtet  werden  muß  oder  die  geeignet  sind,
die  Phantasie  der  Kinder  in  ungünstigem  Sinne  zu  erregen  bezw.  die  Erziehungszwecke
  der  Schule  und  des  Hauses  zu  beeinträchtigen.

*  4.

Die  Spielpläne  für  die  Kindervorstellungen  sind  mindestens  48  Stunden
vor  Beginn  der  Vorführungen  der  Ortsobrigkeit  in  doppelten  Ausfertigungen
einzureichen.  Der  Unternehmer  ist  auf  Verlangen  der  Ortsobrigkeit  verpflichtet,
zum  Zwecke  der  Prüfung  ohne  Entschädigung  vor  Beginn  der  öffentlichen  Vorführungen
  nicht  öffentliche  Vorführungen  zu  veranstalten  und  den  Beauftragten
der  Ortsobrigkeit  den  unentgeltlichen  Zutritt  zu  gewähren.

*5.
Vorführungen  der  Kindervorstellungen  dürfen  nur  unter  der  Bezeichnung,
Überschrift  oder  Inhaltsangabe  angekündigt  werden,  unter  der  die  ortsobrigkeitliche
  Prüfung  stattgefunden  hat.