Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  85.  1914.  539

Den  Ankündigungen  aller  anderen  öffentlichen  Vorstellungen  ist  der  Zusatz:
„Personen  unter  16  Jahren  ist  der  Zutritt  verboten“  hinzuzufügen.

86.
Den  polizeilichen  Aufsichtsbeamten  und  sonstigen  Beauftragten  ist  der  unentgeltliche
  Zutritt  zu  allen  Aufführungen  jederzeit  ohne  Anmeldung  zu  gestatten.

87.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  dieser  Verordnung  werden  mit
Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  14  Tagen  bestraft,  sofern  nicht
der  Tatbestand  einer  anderweitig  mit  schwererer  Strafe  bedrohten  Handlung
vorliegt.

Verantwortiich  für  die  Befolgung  dieser  Vorschriften  sind  der  Inhaber  des
Betriebes  und  sein  Vertreter,  im  Falle  einer  Übertretung  des  §  2  Absatz  1  auch
die  mit  dem  Einlaß  der  Besucher  zum  Zuschauerraum  beauftragten  Angestellten
und  die  gesetzlichen  Vertreter  der  Kinder,  sofern  sie  ein  Verschulden  trifft.

Die  Strafe  kann  durch  polizeiliche  Strafverfügung  festgesetzt  werden.

5  8.

Unberührt  bleiben  die  Bestimmungen  bestehender  Ortssatzungen,  welche
über  die  öffentliche  Vorführung  von  Lichtspielen  weitergehende  Bestimmungen
treffen,  insbesondere  den  Besuch  solcher  Vorführungen  durch  jugendliche  Personen
weiter  beschränken  als  diese  Verordnung.

Entsprechende  Bestimmungen  können  auch  in  Zukunft  durch  Ortssatzung
getroffen  werden.

5  9.

Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Oktober  1914  in  Kraft.
Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.
Schwerin,  den  28.  August  1914.

Auf  besonderen  Befehl  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.