Ar. 85. *s
Regierungs-Blatt
für daß
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1914.
Ausgegeben Schwerin, Sonnabend, den 5. September 1914.
Inhalt.
I. Abteilung. (Nr. 38.) Verordnung, betreffend die öffentliche Vorführung von Lichtspielen.
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II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Postordnung.
I. Abteilung.
(Nr. 38.) Verordnung vom 28. August 1914, betreffend die öffentliche BorflÜhrung
von Lichtspielen.
Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg,
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der
Lande Rostock und Stargard Herr usw.
ir verordnen nach hausvertragsmäßiger Verhandlung mit Seiner Königlichen
Hoheit dem Großherzoge von Mecklenburg-Strelitz und nach verfassungsmäßiger
Beratung mit Unseren getreuen Ständen, was folgt:
81.
Bei der öffentlichen Vorführung von Lichtspielen (Kinematographen-,
Biophon-, Kinophon-, Tonbild= und ähnlichen Vorführungen) sind alle Bilder
ausgeschlossen, die geeignet sind, in sittlicher, religiöser oder vaterländischer Beziehung
Anstoß zu erregen oder — wie z. B. die Darstellung von Verbrechen,
Tierquälereien, Hinrichtungen, Selbstmorden und Unglücksfällen mit aufregenden
und abstoßenden Begleiterscheinungen — verrohend oder verderbend auf das
Gemüt und die Anschauungen der Zuschauer zu wirken.
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