Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Ar.  85.  *s

Regierungs-Blatt

für  daß
Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.

Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Sonnabend,  den  5.  September  1914.

Inhalt.

I.  Abteilung.  (Nr.  38.)  Verordnung,  betreffend  die  öffentliche  Vorführung  von  Lichtspielen.


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II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Postordnung.

 

 

 

I.  Abteilung.

(Nr.  38.)  Verordnung  vom  28.  August  1914,  betreffend  die  öffentliche  BorflÜhrung
  von  Lichtspielen.

Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.

ir  verordnen  nach  hausvertragsmäßiger  Verhandlung  mit  Seiner  Königlichen
  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Mecklenburg-Strelitz  und  nach  verfassungsmäßiger
  Beratung  mit  Unseren  getreuen  Ständen,  was  folgt:

81.

Bei  der  öffentlichen  Vorführung  von  Lichtspielen  (Kinematographen-,
Biophon-,  Kinophon-,  Tonbild=  und  ähnlichen  Vorführungen)  sind  alle  Bilder
ausgeschlossen,  die  geeignet  sind,  in  sittlicher,  religiöser  oder  vaterländischer  Beziehung
  Anstoß  zu  erregen  oder  —  wie  z.  B.  die  Darstellung  von  Verbrechen,
Tierquälereien,  Hinrichtungen,  Selbstmorden  und  Unglücksfällen  mit  aufregenden
und  abstoßenden  Begleiterscheinungen  —  verrohend  oder  verderbend  auf  das
Gemüt  und  die  Anschauungen  der  Zuschauer  zu  wirken.

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