Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

542 Nr. 86. 1914. 
(2) Bekanntmachung vom 4. September 1914, betreffend Freigabe von Benzin 
und Benzol während des Krieges für nicht militärische Zwecke. 
Die Bekanntmachung vom 10. August 1914, betreffend die Abgabe von Benzin 
und Benzol aus den für die Militärverwaltung sichergestellten Beständen (Rbl. 
Nr. 61) wird aufgehoben. Es gelten für die Freigabe von jetzt ab die in den 
Anlagen abgedruckten Verfügungen des stellvertretenden Generalkommandos des 
9. Armeekorps, nämlich 
1. die allgemeine Verfügung vom 27. August 1914, betreffend Freigabe 
von Benzin und Benzol, 
2. die Verfügung vom 30. August 1914, enthaltend besondere Bestim- 
mungen über die Freigabe von Schwerbenzin und Schwerbenzol für Explosions- 
motoren in landwirtschaftlichen, staatlichen und kommunalen Betrieben, 
3. die zur Ausführung der Verfügung unter Nr. 2 für Fabriken und Lie- 
feranten erlassene Verfügung vom 30. August 1914. 
Für die in der Verfügung vom 27. August d. Is. für Freigabegesuche 
vorgeschriebene „amtliche Begründung“, sowie für die in der Verfügung vom 
30. August d. Is. (oben Nr. 2) vorgeschriebene behördliche Anerkennung des 
Bedarfs sind, abgesehen von dem Gebiet der Ritterschaft, die Ortspolizeibehörden 
(Magistrate bezw. Polizeiämter, Großherzogliche Amter und Klosterämter) zu- 
ständig. Für das Gebiet der Ritterschaft werden die auf Grund der Verordnung 
vom 6. August 1914, betreffend die Vertretung der in Anlaß der Mobilmachung 
an der Ausübung ihrer obrigkeitlichen Rechte verhinderten Gutsherren bestellten 
Großherzoglichen Kommissare mit der Ausstellung der Bescheinigungen beauftragt. 
Alle Gesuche werden zweckmäßig dem stellvertretenden Generalkommando nur 
durch die vorstehend genannten Behörden bezw. Kommissare vorzulegen sein, die 
strengstens darauf zu achten haben, daß nur die dringendsten Gesuche zur Vor- 
lage beim Generalkommando kommen. 
Auf die für die Lieferanten und Fabriken getroffenen Bestimmungen haben 
die Ortsobrigkeiten die Beteiligten aufmerksam zu machen. 
Schließlich wird bemerkt, daß laut Verfügung des stellvertretenden General= 
kommandos insbesondere auch für Arzte und Tierärzte auf Grund der vor- 
stehenden Bestimmungen Benzin freigegeben werden kann. 
Schwerin, den 4. September 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien, 
Abteilung für Medizinalangelegenheiten. des Innern. 
Im Auftrage: Mühlenbruch. L. v. Meerheimb.
	        
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