Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 86. 1914. 545 
gole werden. Nur dann ist es möglich, die Freigabe auch in Zukunft aufrecht zu 
erhalten. 
Den im Korpsbezirk befindlichen — Fabriken dieser Treibstoffe wird eine 
Anweisung über die Beschaffenheit derselben zugehen, eine gleiche Verfügung ist hier 
angeschlossen und wird ergebenst ersucht, diese an die im dortigen Bereich vorhandenen 
Lieferanten zu verbreiten. 
Dieser Erlaß gilt für den Bereich des Armeekorps, mit Ausnahme des Gebiets 
des Reichskriegshafens Kiel und der Kommandantur von Cuxhaven. 
Der kommandierende General. 
v. Roehl, 
General der Artillerie. 
An die 
Großherzoglichen Ministerien des Innern, 
Senate der Freien und Hansestädte 
und die Königlichen Oberpräsidien.
	        
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