Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

22 Nr. 8. 1914. 
Zur Beachtung. 
  
Anwelsung für die leitenden Maschinisten bei Ausführung von 
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mäß den Vereinbrungen der verbündeten Reierungen vom 17. Dezember 1908 ist jeder 
Sulsemaß, mindestens alljährlich elner äußeren Revision im Betrieb und alle 2 Jahre eiger 
inneren Revision zu unterwersen. Die innere Revision kann der Sachverständige nach 
messen durch eine Wasserdruckprobe ergänzen. Spätestens nach 6 Jahren muh jeder Mos 
kessel einer eerdruckprode, dbrobeer werden; die Druckprobe ist gemäß § 13 der allgemeinen 
polizellichen Bestimmungen über die gn von Schiffsdampfkesseln vom 17. Dezember 1908 bei 
auptausbesserungen und auch dann zu wiederholen, wenn ein " iffslessel durch Bessermangel oder 
randschaden überhitzt oder plöplich im Betrieb unter Wasser geseht und abgekühlt 
Die Wasserdruckprobe ist bei Sqhi ffstesseln bis zu 10 Atm. Uberdruck mit — 11/fachen 
Betrage des 7 den Kessel festgesetzten höchsten Uberdrucks, mindestens aber mit 1 Atm. Mehrdruck, 
bei Schiffeie In über 10 Atm. Krbruck mit einem Drucse, der den festgesetzten um 5 Atm. über- 
steigt, vorzunehmen 
Der Betriebsunternehmer oder dessen Vertreter hat dem zuständigen Kesselrevisor- zu der Zeit, 
zu welcher die vorgenannten Revisionen auszuführen sind, davon Angzeige zu erstatten, wann und in 
welchem. u einem deutschen Bundesstaate gehörigen Hafen die Kessel zur Untersuchung bereit gestellt 
werden können 
Können die vor W Kesselrevisionen nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist oder 
der elwa dafür behörd zugelassenen Uberschreitung durch den zuständigen Otlichen Esslelreviser 
erledigt werden bebel sich das Schiff im Auslande befindet, so ist iten ist, 
soweit er im Besitze u— es Patents für Seemaschinisten II. deabe in, wch, testenz 
beim Anlaufen des nächsten Auslandhafens die Kessel einer entsprechenden nichtamtlichen Dampf- 
oder inneren Revision oder Wasserdruckprobe zu unterziehen und hiervon unter Benußtung des vor- 
eschriebenen Vordrucks ungesäumt an die zur Kegelmößigen amtlichen Revision der rr zu- 
tändige Stelle Bericht zu erstatten. Es bleibt den Reedereien überlassen, die leitenden Maschinisten 
zu dem Wege der Dienstanweilung zu verpllichten, gessbenenu falls einen Maschineninspektor oder 
Beauftragten der Reederel zu den kaerszngen zuzuziehen. Der leitende Maschinist hat eine Ab- 
Heis des Untersuchungsberichts, den an Bord best lichen Kesselpapieren anzusügen, ein drittes 
eemplar der Reederei einzusende 
Der leitende Malchinist ist ist , gutem ##sustande des Kessels befugt, die innere Revision oder 
Druckprebe um zwei 
  
nate über den Fälligkeitstermin hinauszuschieben. Die Fristverlängerung 
darf ihutem Saistande des Kessels bis zu 7 Monaten betragen, wenn das Schiff voraussicht- 
Her rvx halb dieser Zeit einen in einem deutschen Bundesstaate belegenen Hafen erreicht. 
ofort nach Wledereintressen des Schisses in einem zu einem deutschen Bundesstaate 
zörigens sen hat der Betriebsunternehmer oder dessen Vertreter bei der für die amtlichen . 
Wiohen det Schiet zuständigen Stelle des Heimathafens die ordnungsmäßige Erledigung der 
Kesselrevisionen zu beantragen. Es steht ihm jedoch frei, sich an die für die autkichen Kesselrevisionen 
ans Bleus des Anlaufhafens zu wenden. Die Revisionsfristen werden von dem Zeitpunkte der 
amtli don Revisionen an neu berechn 
Der leitende Maschinist hat sich bei den von ihm auszuführenden nichtamtlichen Revifionen 
der Kessel unter Dampf sowie bel den Wasserdruckproben elne Kontrollmanometers zu bedienen. 
 
	        
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