22 Nr. 8. 1914.
Zur Beachtung.
Anwelsung für die leitenden Maschinisten bei Ausführung von
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mäß den Vereinbrungen der verbündeten Reierungen vom 17. Dezember 1908 ist jeder
Sulsemaß, mindestens alljährlich elner äußeren Revision im Betrieb und alle 2 Jahre eiger
inneren Revision zu unterwersen. Die innere Revision kann der Sachverständige nach
messen durch eine Wasserdruckprobe ergänzen. Spätestens nach 6 Jahren muh jeder Mos
kessel einer eerdruckprode, dbrobeer werden; die Druckprobe ist gemäß § 13 der allgemeinen
polizellichen Bestimmungen über die gn von Schiffsdampfkesseln vom 17. Dezember 1908 bei
auptausbesserungen und auch dann zu wiederholen, wenn ein " iffslessel durch Bessermangel oder
randschaden überhitzt oder plöplich im Betrieb unter Wasser geseht und abgekühlt
Die Wasserdruckprobe ist bei Sqhi ffstesseln bis zu 10 Atm. Uberdruck mit — 11/fachen
Betrage des 7 den Kessel festgesetzten höchsten Uberdrucks, mindestens aber mit 1 Atm. Mehrdruck,
bei Schiffeie In über 10 Atm. Krbruck mit einem Drucse, der den festgesetzten um 5 Atm. über-
steigt, vorzunehmen
Der Betriebsunternehmer oder dessen Vertreter hat dem zuständigen Kesselrevisor- zu der Zeit,
zu welcher die vorgenannten Revisionen auszuführen sind, davon Angzeige zu erstatten, wann und in
welchem. u einem deutschen Bundesstaate gehörigen Hafen die Kessel zur Untersuchung bereit gestellt
werden können
Können die vor W Kesselrevisionen nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist oder
der elwa dafür behörd zugelassenen Uberschreitung durch den zuständigen Otlichen Esslelreviser
erledigt werden bebel sich das Schiff im Auslande befindet, so ist iten ist,
soweit er im Besitze u— es Patents für Seemaschinisten II. deabe in, wch, testenz
beim Anlaufen des nächsten Auslandhafens die Kessel einer entsprechenden nichtamtlichen Dampf-
oder inneren Revision oder Wasserdruckprobe zu unterziehen und hiervon unter Benußtung des vor-
eschriebenen Vordrucks ungesäumt an die zur Kegelmößigen amtlichen Revision der rr zu-
tändige Stelle Bericht zu erstatten. Es bleibt den Reedereien überlassen, die leitenden Maschinisten
zu dem Wege der Dienstanweilung zu verpllichten, gessbenenu falls einen Maschineninspektor oder
Beauftragten der Reederel zu den kaerszngen zuzuziehen. Der leitende Maschinist hat eine Ab-
Heis des Untersuchungsberichts, den an Bord best lichen Kesselpapieren anzusügen, ein drittes
eemplar der Reederei einzusende
Der leitende Malchinist ist ist , gutem ##sustande des Kessels befugt, die innere Revision oder
Druckprebe um zwei
nate über den Fälligkeitstermin hinauszuschieben. Die Fristverlängerung
darf ihutem Saistande des Kessels bis zu 7 Monaten betragen, wenn das Schiff voraussicht-
Her rvx halb dieser Zeit einen in einem deutschen Bundesstaate belegenen Hafen erreicht.
ofort nach Wledereintressen des Schisses in einem zu einem deutschen Bundesstaate
zörigens sen hat der Betriebsunternehmer oder dessen Vertreter bei der für die amtlichen .
Wiohen det Schiet zuständigen Stelle des Heimathafens die ordnungsmäßige Erledigung der
Kesselrevisionen zu beantragen. Es steht ihm jedoch frei, sich an die für die autkichen Kesselrevisionen
ans Bleus des Anlaufhafens zu wenden. Die Revisionsfristen werden von dem Zeitpunkte der
amtli don Revisionen an neu berechn
Der leitende Maschinist hat sich bei den von ihm auszuführenden nichtamtlichen Revifionen
der Kessel unter Dampf sowie bel den Wasserdruckproben elne Kontrollmanometers zu bedienen.