554 Nr. 89. 1914.
behörden verfolgt werden oder verurteilt sind, die Niederschlagung des Ver-
fahrens oder den Erlaß der erkannten Geldstrafe oder Freiheitsstrafe sowie der
Kosten in Aussicht stellen, wenn sie wähend des gegenwärtigen Krieges unver-
züglich, jedoch spätestens innerhalb dreier Monate vom heutigen Tage an ge-
rechnet, im Deutschen Reich, in einem Deutschen Schutzgebiet oder auf einem
Schiffe der Kaiserlichen Marine sich zum Dienst stellen und ihr Wohlverhalten
während ihrer Abwesenheit glaubhaft nachweisen. «
Ausgeschlossen davon bleiben diejenigen, die
1. das 45. Lebensjahr vollendet,
2. die deutsche Reichsangehörigkeit verloren haben und Staatsangehörige
eines ausländischen Staates sind,
3. als dienstunfähig befunden werden, sofern sie wegen ihres körperlichen
Zustandes ihre derzeitige Dienstfähigkeit nicht annehmen konnten.
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Schwerin, den 8. September 1914.
Auf besonderen Befehl Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs.
Langfeld v. Blücher. L. v. Meerheimb.
II. abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 8. September 1914, betreffend Erleichterung im
Nachweis des wissenschaftlichen Bildungsgrades der Fahnenjunker und der
Kriegsfreiwilligen.
ür die Dauer des Krieges soll eine Erleichterung im Nachweis des wissen-
schaftlichen Bildungsgrades der Fahnenjunker (vgl. Teil I Ziffer 8 der Offizier-
ergänzungsvorschrift vom 18. März 1905) dadurch geschaffen werden, daß von
dem Vorsitzenden der Obermilitärprüfungskommission auf Antrag des Truppen-
teils auch solche Unterprimaner vollberechtigter höherer Lehranstalten von der
Fähnrichsprüfung befreit werden dürfen, denen für den Fall ihres Eintritts in
den Militärdienst von den betreffenden Lehranstalten die Reife für Oberprima
zuerkannt wird, obgleich sie die Unterprima noch nicht ein volles Schuljahr be-
sucht haben. Diese müssen die Aussicht gewähren, daß sie die Reife für die
Oberprima am Schlusse des Schuljahres mit Wahrscheinlichkeit erlangt hätten.
Unter den entsprechenden Voraussetzungen sollen ferner solche Obersekundaner,