556 Nr. 899. 1914.
) Beksnntmachung vom 7. September 1914, betreffend die Mitwirtung der
Gerichte bei der Erörterung belgischer Gewalttötigkeiten begen Deutsche.
Duirch Erlaß des Herrn Reichskanzlers vom 26. August d. Is ist der Direktor
um Reichsamt des Innern ad. Dr Just zum „Reichskommissar zur Erörterung
belgischer- Gewalttätigkeiten gegen Deutsche“ bestellt worden. Für die Feststellung.
der von den belgischen Behörden und der belgischen Bevölkerung gegen
Leib, Leben und Eigentum deutscher Reichsangehöriger begangenen Gewalttätigkeiten
ist die Mitwirkung der Gerichte erforderlich. Die Anmntsgerichte
werden daher veranlaßt, den an sie ergehenden Ersuchen des Herri Reichskommissars
um Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen und deren Befeidigung
sowie um Vornähme: etwaiger anderer Beweiserhebungen zu entsprechei-
den Eingang und die Erledigung der Ersuchungsschreiben ist eine ##ie
zu führen, in der auch die gezahlten Zeugen- und Sachverständigengebühren zu
vermerken sind. Gerichtskosten sind nicht in Ansatz zu bringen.
Schwerin, den 7. September 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Justizministerium.
Langfeld.
(4) Bekanntmachung vom 8. September 1914, betreffend Zustellungen und
Zwangsvollstreckungen während des Krieges, insbesonbere in Angelegenheiten
der aktiven Militär= und Marinepersonen.
Zur Beseitigung hervorgetretener Zweisel wird nachstehendes bemerkt und angeordnet:
J.
Nach § 172 ZPO., der nach § 37 StrPO. auch für Zustellungen in
Strafsachen gilt, müssen Zustellungen für einen Unteroffizier oder einen Gemeinen
des aktiven Heeres oder der aktiven Marine an den Chef der zunächst
vorgesetzten Kommandobehörde (Chef der Kompagnie, Eskadron, Batterie usw.)
erfolgen.
Nach § 38 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 (RGBl. S. 45)
zählen in Kriegszeiten zu den Unteroffizieren und Gemeinen des aktiven Heeres:
Ka) die Unteroffiziere und Gemeinen des Friedensstandes (§ 38 zu & des
Reichsmilitärgesetzes); —