Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

556  Nr.  899.  1914.

)  Beksnntmachung  vom  7.  September  1914,  betreffend  die  Mitwirtung  der

Gerichte  bei  der  Erörterung  belgischer  Gewalttötigkeiten  begen  Deutsche.
Duirch  Erlaß  des  Herrn  Reichskanzlers  vom  26.  August  d.  Is  ist  der  Direktor
um  Reichsamt  des  Innern  ad.  Dr  Just  zum  „Reichskommissar  zur  Erörterung
belgischer-  Gewalttätigkeiten  gegen  Deutsche“  bestellt  worden.  Für  die  Feststellung.
  der  von  den  belgischen  Behörden  und  der  belgischen  Bevölkerung  gegen
Leib,  Leben  und  Eigentum  deutscher  Reichsangehöriger  begangenen  Gewalttätigkeiten
  ist  die  Mitwirkung  der  Gerichte  erforderlich.  Die  Anmntsgerichte
werden  daher  veranlaßt,  den  an  sie  ergehenden  Ersuchen  des  Herri  Reichskommissars
  um  Vernehmung  von  Zeugen  und  Sachverständigen  und  deren  Befeidigung
  sowie  um  Vornähme:  etwaiger  anderer  Beweiserhebungen  zu  entsprechei-


  den  Eingang  und  die  Erledigung  der  Ersuchungsschreiben  ist  eine  ##ie

zu  führen,  in  der  auch  die  gezahlten  Zeugen-  und  Sachverständigengebühren  zu
vermerken  sind.  Gerichtskosten  sind  nicht  in  Ansatz  zu  bringen.

Schwerin,  den  7.  September  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Justizministerium.
Langfeld.

(4)  Bekanntmachung  vom  8.  September  1914,  betreffend  Zustellungen  und
Zwangsvollstreckungen  während  des  Krieges,  insbesonbere  in  Angelegenheiten
der  aktiven  Militär=  und  Marinepersonen.
Zur  Beseitigung  hervorgetretener  Zweisel  wird  nachstehendes  bemerkt  und  angeordnet:

J.

Nach  §  172  ZPO.,  der  nach  §  37  StrPO.  auch  für  Zustellungen  in
Strafsachen  gilt,  müssen  Zustellungen  für  einen  Unteroffizier  oder  einen  Gemeinen
  des  aktiven  Heeres  oder  der  aktiven  Marine  an  den  Chef  der  zunächst
vorgesetzten  Kommandobehörde  (Chef  der  Kompagnie,  Eskadron,  Batterie  usw.)
erfolgen.

Nach  §  38  des  Reichsmilitärgesetzes  vom  2.  Mai  1874  (RGBl.  S.  45)
zählen  in  Kriegszeiten  zu  den  Unteroffizieren  und  Gemeinen  des  aktiven  Heeres:

Ka)  die  Unteroffiziere  und  Gemeinen  des  Friedensstandes  (§  38  zu  &  des
Reichsmilitärgesetzes);  —