Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

602 Nr. 104. 1914. 
Amtsgericht zu erwähnen, anderenfalls läßt das Amtsgericht die Mitteilung 
mit dem Ersuchen um Vervollständigung zurückgehen. 
Ebenso übermittelt das Amtsgericht die bei ihm eingehenden schweizerischen 
Mitteilungen der nichtgerichtlichen Vormundschaftsbehörde, die — ihre örtliche 
Zuständigkeit vorausgesetzt — für den Vormundschaftsfall sachlich zuständig 
ist. Die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit (Ziff. 2) liegt dem Amtsgericht 
nur insoweit ob, als es selbst sachlich zuständig ist. 
2. Das Vormundschaftsgericht, dem eine Mitteilung der im Artikel 8 
des Haager Abkommens bezeichneten Art von einer schweizerischen Behörde 
im unmittelbaren Geschäftsverkehre zugeht, hat mit tunlichster Beschleunigung 
seine örtliche Zuständigkeit zu prüfen. Ergibt sich hierbei die Zuständigkeit 
eines anderen deutschen Amtsgerichts oder einer der im Artikel 2 der Ver- 
einbarung genannten deutschen Vormundschaftsbehörden, so ist nach Artikel 4 
der Vereinbarung die Mitteilung an die zuständige Stelle abzugeben und die 
schweizerische Behörde hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. 
Die gleiche Prüfungspflicht liegt der nichtgerichtlichen Vormundschafts- 
behörde ob, der das Amtsgericht wegen ihrer sachlichen Zuständigkeit eine bei 
ihm eingegangene Mitteilung einer schweizerischen Behörde übermittelt hat. 
Ergibt diese Prüfung die örtliche Zuständigkeit einer anderen Stelle, so gibt 
die nichtgerichtliche Vormundschaftsbehörde, weil sie die schweizerische Behörde 
nicht selbst von der Abgabe unmittelbar benachrichtigen darf, die Sache an 
das Amtsgericht zurück mit dem Ersuchen um Ubermittelung an die (namhaft 
zu machende) örtlich zuständige Behörde und um Benachrichtigung der schweize- 
rischen Behörde, soweit diese erforderlich ist. Ist die Behörde, an die die 
Sache abgegeben wird, gleichfalls eine mecklenburgische nichtgerichtliche Vor- 
mundschaftsbehörde und hat sie ihren Sitz in dem Bezirke eines anderen 
Amtsgerichts, so wird der schweizerischen Behörde dies Amtsgericht als die 
Stelle namhaft gemacht, an die die Sache abgegeben worden ist. Zugleich 
ist dies Amtsgericht von der Sachlage in Kenntnis zu setzen, damit es weiß, 
wohin es etwa weiter eingehende Schreiben der schweizerischen Behörde zu 
übermitteln hat. Haben dagegen die beiden nichtgerichtlichen Vormundschafts- 
behörden ihren Sitz in demselben Amtsgerichtsbezirk, so ist eine Benachrichtigung 
der schweizerischen Behörde von der Abgabe nicht erforderlich. 
Entsprechend (Abs. 2) ist zu verfahren, wenn ein Amtsgericht die Mit- 
teilung an eine mecklenburgische nichtgerichtliche Vormundschaftsbehörde wegen 
deren örtlicher Zuftändigkeit abgibt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.