602 Nr. 104. 1914.
Amtsgericht zu erwähnen, anderenfalls läßt das Amtsgericht die Mitteilung
mit dem Ersuchen um Vervollständigung zurückgehen.
Ebenso übermittelt das Amtsgericht die bei ihm eingehenden schweizerischen
Mitteilungen der nichtgerichtlichen Vormundschaftsbehörde, die — ihre örtliche
Zuständigkeit vorausgesetzt — für den Vormundschaftsfall sachlich zuständig
ist. Die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit (Ziff. 2) liegt dem Amtsgericht
nur insoweit ob, als es selbst sachlich zuständig ist.
2. Das Vormundschaftsgericht, dem eine Mitteilung der im Artikel 8
des Haager Abkommens bezeichneten Art von einer schweizerischen Behörde
im unmittelbaren Geschäftsverkehre zugeht, hat mit tunlichster Beschleunigung
seine örtliche Zuständigkeit zu prüfen. Ergibt sich hierbei die Zuständigkeit
eines anderen deutschen Amtsgerichts oder einer der im Artikel 2 der Ver-
einbarung genannten deutschen Vormundschaftsbehörden, so ist nach Artikel 4
der Vereinbarung die Mitteilung an die zuständige Stelle abzugeben und die
schweizerische Behörde hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.
Die gleiche Prüfungspflicht liegt der nichtgerichtlichen Vormundschafts-
behörde ob, der das Amtsgericht wegen ihrer sachlichen Zuständigkeit eine bei
ihm eingegangene Mitteilung einer schweizerischen Behörde übermittelt hat.
Ergibt diese Prüfung die örtliche Zuständigkeit einer anderen Stelle, so gibt
die nichtgerichtliche Vormundschaftsbehörde, weil sie die schweizerische Behörde
nicht selbst von der Abgabe unmittelbar benachrichtigen darf, die Sache an
das Amtsgericht zurück mit dem Ersuchen um Ubermittelung an die (namhaft
zu machende) örtlich zuständige Behörde und um Benachrichtigung der schweize-
rischen Behörde, soweit diese erforderlich ist. Ist die Behörde, an die die
Sache abgegeben wird, gleichfalls eine mecklenburgische nichtgerichtliche Vor-
mundschaftsbehörde und hat sie ihren Sitz in dem Bezirke eines anderen
Amtsgerichts, so wird der schweizerischen Behörde dies Amtsgericht als die
Stelle namhaft gemacht, an die die Sache abgegeben worden ist. Zugleich
ist dies Amtsgericht von der Sachlage in Kenntnis zu setzen, damit es weiß,
wohin es etwa weiter eingehende Schreiben der schweizerischen Behörde zu
übermitteln hat. Haben dagegen die beiden nichtgerichtlichen Vormundschafts-
behörden ihren Sitz in demselben Amtsgerichtsbezirk, so ist eine Benachrichtigung
der schweizerischen Behörde von der Abgabe nicht erforderlich.
Entsprechend (Abs. 2) ist zu verfahren, wenn ein Amtsgericht die Mit-
teilung an eine mecklenburgische nichtgerichtliche Vormundschaftsbehörde wegen
deren örtlicher Zuftändigkeit abgibt.