Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 104. 1914. 603 
3. Läßt sich die zuständige Behörde nicht ermitteln, oder ergibt sich, daß 
eine Zuständigkeit gemäß § 36 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 FG#G. bei einem 
deutschen Gerichte nicht begründet ist, so ist die Mitteilung unter Beifügung 
der die Ermittelungen betreffenden Schriftstücke mit einem gutachtlichen Bericht 
unmittelbar dem unterzeichneten Ministerium einzureichen. In der Außerung 
sind gegebenenfalls auch Vorschläge wegen des nach § 36 Abs. 2 Satz 2 a. a. O. 
zu bestimmenden Gerichts zu machen. 
4. Für die im unmittelbaren Geschäftsverkehr an schweizerische Behörden 
zu richtenden Mitteilungen der im Artikel 8 des Haager Vormundschafts- 
abkommens bezeichneten Art sind die im nachstehenden abgedruckten Formulare 
festgestellt. 
5. Die Bekanntmachung des unterzeichneten Ministeriums vom 1. Sep- 
tember 1904, betreffend das internationale Abkommen zur Regelung der Vor- 
mundschaft über Minderjährige (Röl. S. 236) behält für den Verkehr mit 
der Schweiz nur im Rahmen des Artikel 6 der Vereinbarung Geltung. 
Schwerin, den 23. September 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Justizministerium. 
Langfeld. 
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