Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

604 Nr. 104. 1914. 
„den 
An 
des Kantons 
In Ausführung des Haager Abkommens vom 12. Juni 1902 zur Regelung der 
Vormundschaft über Minderjährige und der im Anschlusse daran zwischen dem Deutschen 
Reiche und der Schweiz ausgetauschten Erklärung vom 26. Juni 1914 über den 
Geschäftsverkehr in Vormundschaflssachen beehren wir uns, Ihnen folgenden 
Vormundschaftsfall, 
betreffend einen schweizerischen Unmündigen (Minderjährigen) ehelicher 
Abstammung, 
zur Kenntnis zu bringen, mit dem Ersuchen, uns berichten zu wollen, ob seitens der 
schweizerischen Behörden Vormundschaft angeordnet ist oder angeordnet werden wird: 
1. Name und Geburtsdatum des Unmündigen: 
do 
Gegenwärtiger gewöhnlicher Aufenthaltsort des Unmündigen: 
·□# 
. Name, Geburtsdatum (falls verstorben auch Todesdatum), Stand und gegen- 
wärtiger gewöhnlicher Aufenthaltsort 
a) des Vaters: 
b) der Mutter: 
Heimatschein erteilt oo. 
4. Anlaß zur Anordnung der Vormundschaft: 
Großherzoglich Mecklenburgisches Amtsgericht. 
Erläuterungen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.