Nr. 104. 1914. 605
Erläuterungen.
I. Zur Vormundschaftsbestellung über einen unmündigen Schweizer im Auslande sind
nach schweizerischem Rechte die Behörden seines Heimatkantons zuständig (Artikel 30
des Bundesgesetzes, betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen
und Aufenthalter, vom 25. Juni 1891).
II. Nach schweizerischem Rechte ist mündig, wer das zwanzigste Lebensjahr vollendet
oder nach Tollenomg des achtzehnten Lebensjahrs von der vormundschaftlichen
Aufsichtsbehörde für mündig erklärt worden ist. Heirat macht mündig. Schweize-
risches Zivilgesetzbuch Artikel 14 und 15.
III, Über einen unmündigen Schweizer ehelicher Abstammung ist in folgenden Fällen
die Vormundschaft anzuordnen:
1. Wenn er nicht unier elterlicher Gewalt steht (8B. Artikel 273, 368 Abs. 1), d. h.
a) wenn beide Eltern tot sind, oder der Elternteil, der die Gewalt unter Aus-
schluß des anderen besitzt, stirbt,
b) wenn die elterliche Gewalt beiden Eltern, oder dem Ehegatten, dem sie
infolge von Scheidung oder gerichtlicher Trennung der Ehe zugewiesen
worden ist, entzogen wird (86B. Artikel 156, 157, 274, 285)7).
2. Im Falle der Wiederverheiratung von Vater oder Mutter, sofern die Ver-
hältnisse es erfordern (86B. Artikel 286 Abs. 1).
) Die ellterliche Gewalt soll entzogen werden, wenn die Eltern nicht imstande sind, dieselbe
auszuüben, oder selbst unter Vormundschaft fallen, oder sich eines schweren Mißbrauchs der Gewalt
Der Einer groben Vernachlässigung ihrer Pflichten schuldig gemacht haben (80B. Artikel 285
Die Ent, iehung ist auch gegenüber Kindern, die später geboren werd ie, wirk GB.
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