Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

1632  Nr.  108.  1914.

Wemerkungen.

I.  Das  Gesetz  macht  die  Gewährung  des  Kriegselterngeldes  u.  a.  davon  abhängig,  daß  der  Verstorbene

den  Lebenzunterhalt  seiner  Verwandten  der  aufsteigenden  Linie  ganz  oder  Überwiegend  bestrikten  hat.

Voraussetzung  für  die  Bewilligung  des  Kriegselterngeldes  ist  nur,  daß  der  Unterhalt  in

den  betreffenden  Fällen  tatsächlich  gewährt  worden  ist,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  andere  unterhaltungspflichtige
  Personen  vorhanden  waren.

·  Dafegen  ist  die  Bewilligung  zu  versagen,  wenn  es  6ch  um  unterhaltsberechtigte  und  um
solche  im  geketzlichen  Sinne  unterhaltspflichtige  Personen  handekt,  die  osfenkundig  bemitlelt  sind  und
bei  Lebzelten  des  Verstorbenen  eine  gleiche  oder  nähere,  jedoch  unerfüllt  gelassene  Berfflichtung  zur
Gewährung  des  Unterhalts  an  die  Verwan  ten  der  aufsteigenden  Lnie  hatten  als  der  Verstorbene.

II.  Den  Anträgen  auf  Bewilligung  von  Kriegselterngeld  ist  ein  Bericht  der  Ortsbehörde  des  Wohnsitzes
des  Verstorbenen  und  der  Verwandten  der  aussteigenden  Linle  über  solgende  Punkte  beizufügen:

a)  Femilien-  und  Vermögensverhältnisse  des  Verstorbenen  mit  Angabe  seines  steuerpflichtigen  Elnommens,

b)  seit  wann,  in  welcher  Weise,  mit  welchem  Betrage  und  bis  zu  welchem  Zeikpunkte  der  Berstorbene
Unterhalt  gewährt  hat;  bei  Naturalien  ist  deren  Geldwert  anzugeben,
c)  Familien-,  Vermögens-,  Einkommens-  und  Erwerbsverhältnisse  der  Verwandten  der  aufsstelgenden
  Linie  des  Verferbcnen,  denen  er  Unterhalt  gewährt  hat,
d)  Name,  Wohnort  und  Vermögensverhältnisse  der  unterhaltspflichtigen  und  sähigen  Verwandten,
sofern  die  Verwandten  der  aufsteigenden  Linic  unterhaltsberechtigt  sind,  ·
o)elneAnq-bedarüber,obderVerstorbenedes-LebensunterhaltfeinctBetqudtcngewohnt-betwiegend
  bestritten  hat,  ob  diese  Verwandten  der  Fürsorge  des  Reichs  und  mit  welchem  Betrage
bedürfen,  oder  ob  die  Bewilligung  aus  Gründen  des  Absatz  I  Saß  3  oder  wegen  Unwürdigkelt
zu  versagen  sein  wird.
Berichte  ländlicher  Behäörden  bedürsen  der  Bestätigung  des  Landrats  usw.
Als  Belegstücke  sind  noch  beizusügen:
1.)  eine  Sterbeurkunde  (kalls  eine  solche  noch  nicht  beizubringen  ist,  genügt  Angabe  der
Verlustliste,  auch  können  als  v  orläufige  Ausweise  über  den  Tod  beigefügt  werden
Mitteilungen  von  Truppenteilen  und  Behörden,  Auszüge  ans  Kriegsranglisten  und
Kriegsstammrollen,  Todesanzelgen  und  Nachruse  der  Truppen  undb  Behörden  im
Militär-Wochenblatt  oder  in  sonstigen  Zeitungen  und  Zeitschriften);
2.  die  Militärpaplere  des  Verstorbenen,  sofern  dieser  Militärperson  der  Unterklassen
war  und  die  Hinterbliebenen  solche  Papiere  besipen.

d  Sonst  noch  erforderliche  Schriftstücke  werden  von  den  militärischen  Dienststellen  belgesügt

werden.

III.  Die  Höhe  der  Beträge  richtet  sich  nach  der  Bedürstigkeit  und  dem  Grade  der  Erwerbsbeschränlung  der
Verwandten  der  ausstelgenden  Linle  unter  Berücksichtigung  der  örtlichen  Preisverhältnisse.  Die  Bewilligung
  ersolgt  auf  die  Dauer  der  Bedürftigkeit.  Den  Empfängern  ist  zur  Pflicht  zu  machen,  von
einer  Besserung  ihrer  Verhältnisse  den  zahlenden  Kassen  Anzeige  zu  erstatten.

IV.  Die  Bewilligung  ist  grundsätlich  zu  versagen,  wenn  der  Verstorbene  den  Unterhalt  ausschließlich
während  der  Zugehörigkeit  zum  Feldheere  gewährt  hat.

2  Auf  Anttag  stellt  das  Zentral.  Nachwelse-Vureau  bes  Nrlegaminlsterlums  in  Verliu  NW.  7,  Voretheenstr.  48,  besonbere
  rdelcheinlgungen  aus.  Im  UAntrage  Und  Dienstgrad,  Dlenssselan  und  Truppentell  oder  Behbr#ee  des  eshoren
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