Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 109 65 
1 
Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. 
Jahrgang 1914 
Ausgegeben Schwerin, Sonnabend, den 17. Oktober 1914. 
Inhalt. 
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Bestimmungen über die 
Aufbringung der Kosten der Mecklenburgischen Handwerkskammer. 
II. Abteilung. 
(1) Bekaonntmachung vom 14. Oktober 1914, betr. Abänderung der Be- 
stimmungen über die Aufbringung der Kosten der Mecklenburgischen Hand- 
werkskammer. 
In Abänderung der Bestimmungen über die Aufbringung der Kosten der 
Mecklenburgischen Handwerkskammer — Bekanntmachungen vom 10. Februar 
1902, Röl. Nr. 5, vom 6. April 1906, Rböl. Nr. 17, und vom 18. März 
1912, Rbl. Nr. 16 — wird für das laufende Jahr hiermit das Nach- 
stehende angeordnet: 
1. Die Umlegung nach § 4 Absatz 1 der Bestimmungen auf die einzelnen 
Handwerksbetriebe erfolgt in der Weise, daß von ihnen Abgaben 
erhoben werden, welche nach dem in diesem Jahre festgestellten und 
veröffentlichten Prozentsatz ( 3) von den Gewerbesteuerbeträgen zu 
berechnen sind, die für die Handwerksbetriebe in den bis zum 1. Juni 
dieses Jahres nach § 2 Absatz 1 der Bestimmungen aufszustellenden 
Auszügen angegeben sind. 
Die Erhebung der Abgaben hat im Laufe dieses Monats zu erfolgen. 
Auf die Abgaben finden die auf die bisher zu erhebenden Zuschläge 
bezüglichen Vorschriften in § 4 Absatz 2 und 3 sowie in § 6 der 
Bestimmungen entsprechende Anwendung. 
Schwerin, den 14. Oktober 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
  
  
  
  
  
 
	        
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