Nr. 109 65
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Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1914
Ausgegeben Schwerin, Sonnabend, den 17. Oktober 1914.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Bestimmungen über die
Aufbringung der Kosten der Mecklenburgischen Handwerkskammer.
II. Abteilung.
(1) Bekaonntmachung vom 14. Oktober 1914, betr. Abänderung der Be-
stimmungen über die Aufbringung der Kosten der Mecklenburgischen Hand-
werkskammer.
In Abänderung der Bestimmungen über die Aufbringung der Kosten der
Mecklenburgischen Handwerkskammer — Bekanntmachungen vom 10. Februar
1902, Röl. Nr. 5, vom 6. April 1906, Rböl. Nr. 17, und vom 18. März
1912, Rbl. Nr. 16 — wird für das laufende Jahr hiermit das Nach-
stehende angeordnet:
1. Die Umlegung nach § 4 Absatz 1 der Bestimmungen auf die einzelnen
Handwerksbetriebe erfolgt in der Weise, daß von ihnen Abgaben
erhoben werden, welche nach dem in diesem Jahre festgestellten und
veröffentlichten Prozentsatz ( 3) von den Gewerbesteuerbeträgen zu
berechnen sind, die für die Handwerksbetriebe in den bis zum 1. Juni
dieses Jahres nach § 2 Absatz 1 der Bestimmungen aufszustellenden
Auszügen angegeben sind.
Die Erhebung der Abgaben hat im Laufe dieses Monats zu erfolgen.
Auf die Abgaben finden die auf die bisher zu erhebenden Zuschläge
bezüglichen Vorschriften in § 4 Absatz 2 und 3 sowie in § 6 der
Bestimmungen entsprechende Anwendung.
Schwerin, den 14. Oktober 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.