Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

646  Nr.  111.  1914.

Alle  Anfragen,  wo  Benzin  erhältlich  ist,  sind  an  die  Polizeibehörden  zu  richten.
Letztere  haben  sich  bei  vorhandenen  Zweifeln  an  ihre  Regierungen  zu  wenden.  Alle  an
das  stellv.  Generalkommando  gerichteten  Gesuche,  die  Benzin  Ertressen  werden  für  die
Zukunft  nicht  mehr  beantwortet  werden.

Die  früheren  Verfügungen  und  Bekanntmachungen  des  stellv.  Generalkommandos
über  Benzin  treten  außer  Kraft.

Der  stellvertr.  kommandierende  General  IX.  Armeekorps.
v.  Roehl,  General  der  Artillerie.

Mit  dieser  Nr.  111  werden  ausgegeben:  Die  Fahrpläne  der  im  Großherzogtum
befindlichen  Eisenbahnen.