646 Nr. 111. 1914.
Alle Anfragen, wo Benzin erhältlich ist, sind an die Polizeibehörden zu richten.
Letztere haben sich bei vorhandenen Zweifeln an ihre Regierungen zu wenden. Alle an
das stellv. Generalkommando gerichteten Gesuche, die Benzin Ertressen werden für die
Zukunft nicht mehr beantwortet werden.
Die früheren Verfügungen und Bekanntmachungen des stellv. Generalkommandos
über Benzin treten außer Kraft.
Der stellvertr. kommandierende General IX. Armeekorps.
v. Roehl, General der Artillerie.
Mit dieser Nr. 111 werden ausgegeben: Die Fahrpläne der im Großherzogtum
befindlichen Eisenbahnen.