Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

666 Nr. 117. 1914. 
(3) Bekanntmachung vom 3. November 1914, betreffend Hinterbliebenen- 
versorgung aus Anlaß des Krieges 1914. 
Ein Merkblatt für die Hinterbliebenen der gefallenen oder an Wunden und 
sonstigen Kriegsdienstbeschädigungen gestorbenen Teilnehmer am Kriege 1914 
wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Die möglichst weite Verbreitung des Merkblatts durch Abdruck in den 
Tageszeitungen usw. ist erwünscht. 
Schwerin, den 3. November 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
MUlerkblatt 
für die Hinterbliebenen der gefallenen oder an Wunden und sonstigen Kriegs- 
dienstbeschädigungen gestorbenen Teilnehmer am Kriege 1914. 
  
A. Gnabengebührnisse. 
interläßt ein gefallener usw. Kriegsteilnehmer eine Witwe oder eheliche oder 
legitimierte Abkömmlinge, so werden für einen gewissen Zeitraum nach dem Tode 
des Kriegsteilnehmers Gnadengebührnisse gewährt. 
Gnadengebührnisse können auch gewährt werden, wenn der Verstorbene Verwandte 
der aufsteigenden Linie, Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder, deren 
Ernährer er ganz oder überwiegend gewesen ist, in Bedürftigkeit hinterläßt, oder 
wenn und soweit der Nachlaß nicht ausreicht, um die Kosten der letzten Krankheit 
und der Beerdigung zu decken. 
Der Antrag auf Zahlung der Gnadengebührnisse ist entweder an diejenige stell- 
vertretende Korpsintendantur, zu deren Geschäftsbereich der Truppenteil usw. des 
Verstorbenen gehört oder an das für den Wohn= oder Aufenthaltsort zuständige 
Bezirkskommando zu richten. Letzteres sorgt dann für die Weitergabe. An Beleg- 
stücken sind dem Antrage beizufügen: 
a) eine Bescheinigung des Truppenteils usw. über die Höhe des Gnadengehalts 
oder der Gnadenlöhnung des Verstorbenen und über die Dauer der Empfangs- 
berechtigung, 
b) Wins militärdienstlich beglaubigte Bescheinigung über den Tod des Kriegsteil- 
nehmers, 
P) in den Fällen zu 2 außerdem eine amtliche Bescheinigung über den Verwandt- 
schaftsgrad und das Verhältnis zum Verstorbenen. 
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