666 Nr. 117. 1914.
(3) Bekanntmachung vom 3. November 1914, betreffend Hinterbliebenen-
versorgung aus Anlaß des Krieges 1914.
Ein Merkblatt für die Hinterbliebenen der gefallenen oder an Wunden und
sonstigen Kriegsdienstbeschädigungen gestorbenen Teilnehmer am Kriege 1914
wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Die möglichst weite Verbreitung des Merkblatts durch Abdruck in den
Tageszeitungen usw. ist erwünscht.
Schwerin, den 3. November 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
MUlerkblatt
für die Hinterbliebenen der gefallenen oder an Wunden und sonstigen Kriegs-
dienstbeschädigungen gestorbenen Teilnehmer am Kriege 1914.
A. Gnabengebührnisse.
interläßt ein gefallener usw. Kriegsteilnehmer eine Witwe oder eheliche oder
legitimierte Abkömmlinge, so werden für einen gewissen Zeitraum nach dem Tode
des Kriegsteilnehmers Gnadengebührnisse gewährt.
Gnadengebührnisse können auch gewährt werden, wenn der Verstorbene Verwandte
der aufsteigenden Linie, Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder, deren
Ernährer er ganz oder überwiegend gewesen ist, in Bedürftigkeit hinterläßt, oder
wenn und soweit der Nachlaß nicht ausreicht, um die Kosten der letzten Krankheit
und der Beerdigung zu decken.
Der Antrag auf Zahlung der Gnadengebührnisse ist entweder an diejenige stell-
vertretende Korpsintendantur, zu deren Geschäftsbereich der Truppenteil usw. des
Verstorbenen gehört oder an das für den Wohn= oder Aufenthaltsort zuständige
Bezirkskommando zu richten. Letzteres sorgt dann für die Weitergabe. An Beleg-
stücken sind dem Antrage beizufügen:
a) eine Bescheinigung des Truppenteils usw. über die Höhe des Gnadengehalts
oder der Gnadenlöhnung des Verstorbenen und über die Dauer der Empfangs-
berechtigung,
b) Wins militärdienstlich beglaubigte Bescheinigung über den Tod des Kriegsteil-
nehmers,
P) in den Fällen zu 2 außerdem eine amtliche Bescheinigung über den Verwandt-
schaftsgrad und das Verhältnis zum Verstorbenen.
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