Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

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1,34 cem Fassungsraum enthalten, wenn die Kohlensäure nicht 
mehr als ½ % Luft enthält; 
8) Behälter von Eismaschinen, welche die für den Betrieb erforder- 
liche Menge von flüssiger schwefliger Säure dauernd enthalten, 
wenn der Inhalt an schwefliger Säure 20 1 nicht übersteigt, 
in haltbaren Holzbehältern sicher verpackt.“" 
4. zu II. Selbstentzündliche Stoffe. Spalte „Güterverzeichnis“ 
unter Nr. 8b (S. Zusatzverordnung vom 11. April 1913 — Rol. 
Nr. 18) statt der Worte „Gummi, gemahlen (Gummistaub)“ gesetzt 
wird „Gummi (Kautschuk) gemahlen, Gummi-(Kautschuk.) 
staub“. 
Diese Zusatzverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. 
Gegeben durch Unser Staatsministerium. 
Schwerin, den 16. Januar 1914. 
Friedrich Franz. 
C. Graf von Bassewitz-Levetzow. Al. von Pressentin. Langfeld. 
II. Abteilung. 
(1) Bekanntmachung vom 24. Januar 1914, betreffend Binnenschiffahrtsstatistik. 
Auf Grund des § 2 der Verordnung vom 11. Dezember 1908 (Rbl. Nr. 37 
S. 333), betreffend die Statistik des Verkehrs usw. auf den deutschen Binnen- 
wasserstraßen werden die statistischen Anmeldestellen in Gemäßheit einer zwischen den 
Bundesregierungen erfolgten Verständigung ermächtigt und angewiesen, auch die 
von anderen deutschen Bundesstaaten für die Zwecke der Binnenschiffahrtsstatistik 
herausgegebenen Anmeldeformulare (Zählkarten und Übersichten) neben den 
mecklenburgischen Formularen anzunehmen. 
Ferner sollen zur Vereinfachung der Anschreibungen zur Binnenschiffarts- 
statistik in Zukunft in Wegfall kommen, 
1. die Anschreibung der keine Güterladung führenden Personenschiffe 
und der überladenen Schlepper, Tau= und Kettenschiffe, 
2. die Anschreibung des Marktoerkehrs, 
3. die Flaggenangaben bei den Anschreibungenan den wichtigeren Schleusen. 
Schwerin, den 24. Januar 1914. " 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
Im Auftrage: von Blücher. 
 
	        
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