Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

718 Nr. 132. 1914. 
Kriegsministerinm. Berlin, den 27. Oktober 1914. 
Nr. 877/10. 14. A7V. 
Anderung 
der Bundesratsverordnung über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen 
vom 3. Februar 1910 (REBl. S. 389). 
Aus Anlaß der Mobilmachung sind zahlreiche zum Verkehr auf öffentlichen Wegen 
und Plätzen zugelassene, im Privateigentum stehende Kraftfahrzeuge in das Eigentum 
der Heeresverwaltung übergegangen. Ferner mußten eine große Anzahl Kraftfahrzeuge 
von Fabriken usw. angekauft werden, die noch nicht zum Verkehr auf öffentlichen Wegen 
und Pläßten zugelassen waren. 
Da es sich als unmöglich erwiesen hat, bei allen diesen Kraftfahrzeugen die Vor- 
schriften der Bundesratsverordnung vom 3. Februar 1910 über Zulassung zum Verkehr 
und Kennzeichnung (§§ 6 bis *-. durchzuführen, so ist die Folge, daß sich diese Fahr- 
euge ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung usw. im Verkehr befinden. Hierunter 
seinen sowohl das öffentliche Interesse wie auch im besonderen das Interesse der Heeres- 
verwaltung. 
Der Bundesrat hat deshalb die Verordnung über den Verkehr mit Kraftfahr- 
zeugen vom 3. Februar 1910 durch Verordnung vom 23.Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 452) wie folgt abgeändert: 
5 1. 
Für die Dauer des gegenwärtigen Krieges treten hinsichtlich der im Eigentum der 
Militärverwaltung stehenden Kraftfahrzeuge die Vorschriften der Verordnung über den 
Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Februar 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 389) über Zu- 
lassung zum Verkehr und Kennzeichnung (55 6 bis 13) außer Kraft. 
§5 2. 
Die für die Zulassung zum Verkehr und zur Kennzeichnung der im Eigentum der 
Militärverwaltung stehenden Kraftfahrzeuge eronderlichen Vorschriften werden von den 
Militärzentralbehörden erlassen. 
5 3. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Dezember 1914 in Kraft. 
Das Kriegsministerium bestimmt in Ausführung des § 2 folgendes: 
1. Höherc Verwaltungsbehörden (siehe § 5 Abs. 1 der Bundesratsverordnung vom 
3. Februar 1910) sind für ihre Bezirke die stellvertretenden Generalkommandos, 
Hr den Bezirk des Garde= und III. Armeekorps die immobile Inspektion des 
ilitär-Lust= und Kraftfahrwesens (Ilul).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.