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Nr. 132. 1914. 719
Die Zulassungsbescheinigung nach beiliegendem Muster 4 stellt auf Grund der von
der liefernden Fabrik eingesandten Typenbescheinigung die beschaffende Dienststelle
aus und sendet sie dem zuständigen Generalkommando bezw. der Iluk zu.
Von einer nachträglichen Aufstellung von Zulassungsbescheini für bereits
in den Dienst der Heeresverwaltung gestellte Kraftwagen und Krafträder ist
abzusehen. ·
Für die vom 1.Dezember 1914 ab neu angekauften Kraftfahrzeuge sind Zu-
lassungsbescheinigungen nach Muster A (Ziffer 2) auszustellen.
Sämtliche Kraftfahrzeuge nach Ziffer 3 sind in Listen nach beiliegendem Muster B
einzutragen.
Die Listen werden von den höheren Verwaltungsbehörden (Ziffer 1) geführt.
Die Listen sind in doppelter Ausfertigung anzulegen. Die zweite Ausfertigung
ist halbjährlich, erstmalig zum 1. Januar 1915, an die Verkehrstechnische
Prilsungssonmission in Berlin-Schöneberg, Siegfriedstraße Nr. 2, einzusenden,
die über alle im Besitz der Heeresverwaltung befindlichen Kraftfahrzeuge eine Haupt-
liste — getrennt nach Armeekorps — zu führen hat.
.Alle Dienststellen im Heimatgebiet, die bei Bekanntgabe dieser Verfügung der
Heeresverwaltung gehörige, für den Dienst im Heimatgebiet — also nicht für das
Feldheer — bestimmte Kraftwagen oder Krafträder besitzen, stellen über diese bis
um 15. November 1914 eine Nachweisung nach dem in Ziffer 4 genannten
ster auf und übersenden sie an die zuständige höhere Verwaltungsbehörde.
. Auf Grund der Nachweisungen nach Ziffer 7 legen die höheren Verwaltungs-
behörden die Listen an (Ziffer 4) und teilen den Dienststellen die Erkennungs-
nummern für die Kraftfahrzeuge zu.
Alle Kraftfahrzeuge der Heeresverwaltung — soweit sie für den Dienst im Heimat-
gebiet bestimmt sind — müssen vom 1. Dezember 1914 ab die Kennzeichen
gemäß nachfolgender Ziffer 14 führen. Die vom 1. Dezember 1914 ab neu ange-
kauften Kraftfahrzeuge müssen auch nach Ziffer 14 a und b kenntlich sein.
. Von jeder Neuaufnahme von Kraftfahrzeugen in die Liste und Zuteilung einer
Erkennungsnummer nach dem 1. Januar 1915 (vgl. Ziffer 6) ist der Verkehrs-
technischen Prüfungskommission Mitteilung zu machen.
Die Zulassungsbescheinigung ist der Behörde oder dem Truppenteil auszuhändigen,
der oder dem das Kraftfahrzeug zugewiesen wird.
Die Zulassungsbescheinigung ist dauernd im Kraftfahrzeug aufzubewahren.
Geht ein Kraftfahrzeug an eine andere Dienststelle des gleichen Armeekorps-Bezirks
über, so ist unter Benachrichtigung der Verkehrstechnischen Prüfungskommission
die Angabe in Spalte 2 der Ase zandern. 5 chen Prufung ¾
Geht das Fahrzeug in einen anderen Korpsbezirk über, so ist die Zulassungs-
bescheinigung von der abgebenden Dienststelle zurückzufordern, das Fahrzeug in der
Liste zu streichen und hiervon der Verkehrstechnischen Prüfungskommission Mit-
teilung zu machen. Die Zulassungsbescheinigung ist der höheren Verwaltungs-
behörde zu übersenden, in deren Bereich das Kraftfahrzeug übergeht.
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