Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 7. 1914. 41 
Die Handakten sind so zu führen und, soweit erforderlich, durch kurze 
Aufzeichnungen über die Geschäftstätigkeit jederzeit so zu vervollständigen, daß 
daraus der Stand des Verfahrens und jede Einzelhandlung des Gewerbe- 
treibenden zu ersehen ist. Sie sind fortlaufend mit Seiten= oder Blattzahlen 
zu versehen. 
Auf dem Unschlage der Handakten sind Name, Stand und Wohnung 
des Auftraggebers, der wesentliche Inhalt des Auftrags, der Wertgegenstand 
und die Nummer des Geschäftsbuchs anzugeben. 
5. In das Geld-- und Urkundenbuch sind alle von dem Gewerbe- 
treibenden auf Grund des Geschäftsauftrags für den Auftraggeber oder für 
einen Dritten in Empfang genommenen Gelder, Wertpapiere (Aktien, Gesellschafts- 
anteile, Zinsscheine, Schecks, Lose usw.), Wechsel-, Hypotheken-, Schuld= und 
sonstige Urkunden, sowie andere Wertgegenstände einzutragen. Die Vorschrift 
in Ziffer 3 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. 
Die Eintragungen in das Geld= und. Urkundenbuch sind in deutschen 
oder lateinischen Schriftzeichen unmittelbar bei Empfang und bei Wiederaus- 
gabe zu bewirken. Die Nummer der Eintragung im Geld= und Urkundenbuch 
ist in dem Geschäftsbuche (Spalte 11) bei der betreffenden Geschästsnummer 
zu vermerken. Gelder sind nach ihrem Gesamtbetrage anzugeben. Die 
Wertpapiere, Urkunden und sonstigen Wertgegenstände sind einzeln unter An- 
gabe des Geldwerts aufzuführen und so zu bezeichnen, daß sie von anderen 
gleichen Gegenständen unterschieden werden können. 
Die empfangenen Gelder, Wertpapiere, Wechsel-, Hypotheken-, Schuld- 
und andere Urkunden sind in einem besonderen Behältnis aufzubewahren. 
Gibt der Gewerbetreibende dieselben einem Dritten in Verwahrung, so ist 
dies unter Darlegung des Sachverhalts und unter Bezeichnung des Verwahrers 
in Spalte „Bemerkungen“ zu vermerken. Der Gewerbetreibende hat hiervon 
den Auftraggeber sofort zu benachrichtigen. 
6. Für die ordnungsmäßige Führung der Geschäftsbücher, der Geld- 
und Urkundenbücher sowie der Handakten ist der Gewerbetreibende auch dann 
persönlich verantwortlich, wenn er sie einem Dritten übertragen hat. 
Geschäftsbücher und Geld= und Urkundenbücher, die nicht mehr benutzt 
werden sollen, sind unter Angabe des Datums abzuschließen, der Ortspolizei- 
behörde zur Bestätigung des Abschlusses vorzulegen und nebst den Handakten 
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