Nr. 138. 1914. 747
Dafür ist erforderlich:
a) Bescheinigung der zuständigen Polizeibehörde, daß Antragsteller poli-
tisch einwandfrei ist und daß Spionageverdacht nicht vorliegt.
b) Beurlaubung durch die zuständige Militärbehörde, falls ein Militär--
verhältnis besteht.
c) Genügende Begründung des Reisezweckes unter Beibringung von Belegen.
4) Genehmigung der zuständigen Etappeninspektion. (Nur auf Verlangen
des stellvertretenden Generalkommandos.)
B. Angehörige von verbündeten oder neutralen Staaten.
1. Nach Belgien.
Die Reise kann nur auf Grund eines Passierscheines des stellver-
tretenden Generalkommandos erfolgen.
Dafür ist erforderlich:
a) Vorschriftsmäßiger Auslandspaß oder eine die Erfordernisse eines
Passes enthaltende Bescheinigung des zuständigen Konsulats. Dieser
Paß (Bescheinigung) muß die eigenhändige Namensunterschrift und
eine doppelt abzustempelnde Photographie des Antragstellers aus
neuerer Zeit enthalten. Der Stempel muß einmal teils Paß (Be-
scheinigung) teils Photographie decken; ein zweiter Stempel ist außer-
halb des Kopfes mitten auf die Photographie zu setzen.
b) Personalausweis der zuständigen Polizeibehörde mit einer ausdrück-
lichen Erklärung, daß nach Ansicht der Polizeibehörde der Antrag-
steller in jeder Beziehung vertrauenswürdig ist und daß kein Spionage-
verdacht vorliegt. — Bei in Hamburg aufhältlichen und von dort
ausreisenden Ausländern muß auf dieser Bescheinigung außerdem die
Genehmigung der Hamburgischen Senatskommission für die Reichs-
und Auswärtigen Angelegenheiten vermerkt sein.
c) Genügende Begründung des Reisezweckes unter Beibringung von
Belegen.
d) Nachweis genügender Mittel, um dem Antragsteller für einige Zeit
die Erhaltung ohne Einkommen aus eigenem Vermögen zu ermöglichen.
2. Nach dem neutralen Auslaud.
Für diese Reise ist erforderlich ein vorschriftsmäßiger Auslandspaß oder
eine die Erfordernisse des Passes enthaltende Bescheinigung des zuständigen
Konsulats. Dieser Paß (Bescheinigung) muß enthalten: